Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ursprünglichen Fassung des Gesetzes aus, wo ausdrücklich hinter 
dem heutigen 83 Abs. 1 gesagt war: alle andern Rechte 
der Staatsgewalt übt der Kaiser aus. Die heutige Fassung be- 
ruht nicht auf einer nachträglichen materiellen Aenderung des 
Gesetzentwurfes, sondern ist lediglich als eine — durch die dar- 
aus entstandenen Folgen — unglückliche redaktionelle Aende- 
rung aufzufassen. Ebenso ist in den Motiven und in den dies- 
bezüglichen Reichstagsverhandlungen stets die Ansicht aufs 
schärfste betont worden, daß die Landeshoheit im Reiche ruhe, 
wie vor dem Vereinigungsgesetz so auch nach demselben. Da- 
her ist die Stellung des Kaisers in Bezug auf E.-L. dieselbe wie 
bezüglich des Reiches: die eines Exekutiv-Organes. Es war des- 
halb nicht nur gerechtfertigt, sondern selbstverständlich, wenn in 
S 4 des RG. vom 9. Juni 1871 bestimmt wurde: die Anord- 
nungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeich- 
nung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortung über- 
nimmt. Diese Bestimmung entsprach wörtlich dem Artikel 17 
der deutschen Reichsverfassung. Der Reichskanzler war speziell 
für E.-L., was er für das Reich schon war: Reichskanzler für 
E.-L., und stand als solcher an der Spitze der Landesregierung. 
Dem entsprach auch, daß im Reichskanzleramt eine besondere 
Abteilung für E.-L. eingerichtet wurde, ferner, daß der Bundes- 
rat und nach Einführung der RV. auch der Reichstag dieselben 
Stellungen inne hatten, die ihnen auch im Reichsorganismus 
zukam. 
Am 30. Dezember 1871 wurde dann eine Behörde zwischen 
Reichskanzler und der in E.-L. unmittelbar tätigen Verwaltung 
geschoben: der Oberpräsident. Seine Stellung war eigentümlich. 
Sie war nicht die eines verantwortlichen Ministers, sondern recht- 
lich eher die eines preußischen Oberpräsidenten. Von der letzte- 
ren unterschied sie sich jedoch praktisch sehr, insofern, als durch 
& 6 des RG. vom 30. XII. 71 der Reichskanzler ermächtigt wurde, 
dem ÖOberpräsidenten ganz oder teilweise die Befugnisse zu über-
	        
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