Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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l. reine Ueberweisungssteuern, nämlich solche 
Reichssteuern, die zwar von Reichs wegen erhoben wurden und 
in die Reichskasse flossen, von dieser aber ihrem ganzen Be- 
trag nach an die Bundesstaaten ausgezahlt werden mußten: die 
Reichsstempelabgaben von Aktien usw., die Branntweinverbrauchs- 
abgabe und später deren Zuschlag, die Brennsteuer; 
2. „gemischte“ Ueberweisungssteuern, von 
denen nur ein Teil der Reichskasse verblieb, während der an- 
dere Teil den Einzelstaaten überwiesen wurde: Zölle und Tabak- 
steuer. 
3. Steuern, die ihrem ganzen Betrag nach der Reichs- 
kasse verblieben: von der Branntweinsteuer die Maischbottich- 
und Materialsteuer, sowie alle übrigen Steuern (Brausteuer, Salz- 
und Zuckersteuer usw.) 
Seit der lex Stengel, also seit 1. April 1904, sind hinsicht- 
lich des Ueberweisungssystems nur mehr zwei Gruppen von 
Reichssteuern zu unterscheiden: 
1. Ueberweisungssteuern, die ihrem ganzen Betrag 
nach (auf dem Umweg durch die Reichskasse) den Einzelstaaten 
zukommen: Maischbottichsteuer und Branntweinmaterialsteuer ; 
2, solche, de ihrem ganzen Betrag nach dem Reich 
verbleiben: alle übrigen Steuern einschließlich der Tabaksteuer, 
sowie die Zölle (vgl. über diese Gruppierung die kleine Schrift 
v. EHEBERG: „Das Reichsfinanzwesen, seine Entwicklung, sein 
heutiger Zustand, seine Ausgestaltung.“ S. 28 und 29. Bonn, 
Verlag der Deutschen Vereinigung. 1908). 
Wie oben betont, wuchs seit 1903 die Differenz zwischen 
den Matrikularbeiträgen und den viel geringeren Ueberweisungen 
in steigendem Maß. Mit der großen Abnahme der durch die 
lex Stengel zusammenschrumpfenden Ueberweisungen ging näm- 
lich, wie sich schon 1904 zeigte, eine relativ nicht ganz so 
große Abnahme der Matrikularbeiträge Hand in Hand. Da also 
beide Abnahmeresultate nicht gleichen Schritt hielten, wurde be-
	        
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