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reits im Etatsgesetz für 1904 v. 20. Mai 1904 zu einer Stun-
dung eines Teils der Matrikularbeiträge Zuflucht genommen:
„8 4. Insoweit die von den Bundesstaaten aufzubringenden
Matrikularbeiträge für das Rechnungsjahr 1904 den Betrag von
219650000 M. übersteigen, wird der Reichskanzler ermächtigt,
deren Erhebung vorerst für dieses Rechnungsjahr auszusetzen,
bis der zur Deckung des Bedarfs für dasselbe nach den wirk-
lichen Ergebnissen des Reichshaushalts erforderliche Betrag fest-
gestellt ist. *
Für das folgende Rechnungsjahr 1905 ergab sich nach dem
Etatgesetz v. 1. April 1905 zwischen den Matrikularbeiträgen
(266567881 M.) und den Ueberweisungen (189335000 M.) eine
Differenz von rund 77,2 Mill. M., die sich sofort durch den ersten
Nachtragsetat v. 15. April 1905 mit seiner Nachforderung von
807692 M. an Matrikularbeiträgen auf 78 Millionen M. erhöhte
(übrigens durch den 3. und 5. Nachtragsetat für 1905 v.
27. März 1906 noch um weitere 1,1 Million M. Der Etats-
entwurf hatte nur 24 Millionen M. an ungedeckten Matri-
kularbeiträgen vorgesehen. Die statt dessen erforderlichen un-
gedeckten Matrikularbeiträge von 78 Millionen M. wurden
nun wieder teilweise gestundet, nämlich im Betrag von 54 Mil-
lionen M. (der Differenz zwischen der ursprünglich veranschlag-
ten und der nach dem Etat erforderlichen Summe der unge-
deckten Matrikularbeiträge, also der Differenz zwischen 266 567 881
M. + 807692 M. und 213250000 M.); außerdem wurde die für
1904 gewährte Stundung von ungedeckten Matrikularbeiträgen
verlängert. Demnach bestimmte & 4 des Etatgesetzes v. 1. April
1905 (RGBl. 8. 181):
„I. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erhebung der
nach $ 4 des Gesetzes betr. die Feststellung des Reichshaus-
haltsetats für das Rechnungsjahr 1904 (RGBl. S. 171) vorläufig
gestundeten Matrikularbeiträge auch für das Rechnungsjahr 1905
auszusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs nach den wirk-