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lichen Ergebnissen des Reichshaushalts für die Rechnungsjahre
1904 und 1905 erforderliche Betrag festgestellt ist.“
„Il. Insoweit die von den Bundesstaaten aufzubringenden
Matrikularbeiträge für das Rechnungsjahr 1905 den Betrag
von 213250000 M. übersteigen, wird der Reichskanzler
ermächtigt, deren Erhebung vorerst für dieses Rechnungsjahr
auszusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs für dasselbe nach
den wirklichen Ergebnissen des Reichshaushalts erforderliche Be-
trag festgestellt ist.“
Aus der Notwendigkeit dieser Stundungen, denen wegen
ihrer symptomatischen Bedeutung mit Absicht eine breitere Er-
örterung gewidmet worden ist, ist die Fortdauer der unzuträg-
lichen und unberechenbaren Schwankungen der ungedeckten Ma-
trikularbeiträge zu ersehen. Trotz des unleugbaren Fortschritts,
den die lex Stengel durch Aufhebung der Franckensteinschen
Klausel und durch ihre sonstigen Bestimmungen gebracht hatte,
versagte sie gerade im Hauptpunkt: den Einzelstaaten
fehlte nach wie vor der ihnen so nottuende
Schutz gegen eineübermäßigelnanspruchnahme
durch ungedeckte Matrikularbeiträge.
V. Die Matrikularbeiträge nach den Reichsfinanzreformen
von 1906 und 1909.
l. Die Reichsfinanzreform von 1906.
Da die Gliedstaaten die fortwährend steigenden Beträge an
ungedeckten Matrikularbeiträgen nicht mehr aufbringen konnten
und nach dem Etatsentwurf für 1906 eine noch weit höhere
Summe dieser Beiträge notwendig erschien, unternahmen Ende
1905 die Verbündeten Regierungen abermals einen Versuch zu
einer Finanzreform.
Nach den Vorschlägen des Bundesrats sollte die Beitrags-
pflicht der Einzelstaaten auf höchstens 40 Pfennig pro