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nungsjahre 1905 und 1906 erforderliche Betrag festgestellt ist.“
„II. Soweit die nach Art. 70 d. Reichsv. von den Bundes-
staaten für das Rechnungsjahr 1906 aufzubringenden Matrikular-
beiträge den Sollbetrag der Ueberweisungen um mehr als 40 Pfg.
auf den Kopf der Bevölkerung übersteigen, wird die Erhebung
des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt.“
„IIl. Soweit ein solcher Mehrbetrag sich auch nach der
Rechnung ergibt, findet dessen Erhebung, sofern nicht durch
Etatsgesetz ein anderes bestimmt wird, im Juli des Rechnungs-
Jahres 1909 statt.“
Das Gesetz betr. die Ordnung des Reichshaushalts und die
Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906 brachte ferner in
seinem & 4 auch eine Vorschrift zu organischer Tilgung der
Reichsanleiheschuld, deren Höhe damals 3385,5 Millionen M.
betrug (wozu im gleichen Jahr noch 160 Millionen M. an Schatz-
anweisungen kamen):
8 4. I. „Die Reichsschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab
alljährlich in Höhe von mindestens drei Fünftel vom
Hundert des sich jeweils nach der Denkschrift über die Aus-
führung der Anleihegesetze ergebenden Schuldbetrags zu tilgen.
Eine Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleichzuachten.“
II. „Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind
alljährlich durch den Reichshaushaltsetat bereitzustellen.“
Diese Schuldentilgung, die auch auf die Matrikularbeiträge
eine günstige Rückwirkung hätte ausüben können, blieb aber
1908 unausgeführt.
In den Rechnungsjahren 1904, 1906 und 1907 konnte das
Etatsgesetz nicht rechtzeitig erledigt werden, weshalb in diesen
Jahren jeweils interimistische Etatsgesetze oder Etat-Notgesetze
ergingen, und zwar jeweils für April und Mai, die beiden ersten
Monate des bevorstehenden Rechnungsjahres. Bezüglich der
Matrikularbeiträge erfolgte die einstweilige Regelung hiebei der-
art, dad von den Matrikularbeiträge-Summen des vorausgegange-