— 1996 —
nen Rechn ungsjahres für April und Mai je ein Betrag bis zu
deren zwölften Teil von den Bundesstaaten einzuzahlen war. Die
betr. Bestimmung lautete also z. B. 1904:
„Gesetz betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts
für die Monate April und Mai 1904* v. 25. März 1904 (RGbl.
S. 145):
$ 1. „Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaus-
haltsetats für das Rechnungsjahr 1904 und vorbehaltlich der
Aenderungen, welche sich durch diese Feststellung ergeben, wird
über den Reichshaushaltsetat für die Monate April und Mai 1904
folgendes bestimmt: ....
2. „Die Matrikularbeiträge sind je bis zum zwölften Teil
der durch den Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1903
festgestellten Summen von den Bundesstaaten einzuzahlen.“
In den Etat-Notgesetzen für 1906 (v. 31. März 1906, RGBl.
S. 443) und für 1907 (v. 25. März 1907, RGBl. S. 75) wurde
letztere Bestimmung durch Bezugnahme auf die oben erwähnten
Stundungen erweitert, demnach:
„Die Matrikularbeiträge sind je bis zum zwölften Teil der
durch den Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1905
[bezw. bei 1907: „für das Rechnungsjahr 1906“] festgestellten
Summen, insoweit nicht deren Stundung erfolst
ıst, von den Bundesstaaten einzuzahlen.*
Im übrigen betrugen die Ueberweisungen und die Matriku-
larbeiträge nach den Etats für 1907 und 1908:
1. Etatsges. v. 17. Mai 1907 (RGBl, S. 155).
Ueberw. 202 361 170 M.
Matrbtr. 290 598 225 „
+ 400000 „ (nach dem Nachtragsetat
f. 1907 v. 24. Februar 1908 (RGBl. 1908, S. 26).
2. Etatsges. v. 31. März 1908
Ueberw. 195 736 300 M.
Matrbtr. 318136 025 „
+ 147900 „ (1. Nachtragsetat f. 1908 v.
18. Mai 1908, RGBl. S. 195)