Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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tragen, die nach den Gesetzen von den Ministern auszuüben 
waren. Hierdurch war es möglich, die theoretisch staatsrecht- 
lich farblose Stellung des Oberpräsidenten von E.-L. zu einer 
tatsächlich bedeutenden emporzuheben. Und so geschah es auch, 
da der Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 29. I. 72" 
dem Oberpräsidenten von Möller die Befugnisse für das ganze 
Gebiet der inneren Verwaltung mit wenigen Ausnahmen über- 
trug. Immerhin haftete dieser ganzen Einrichtung ein Mangel 
an; der Oberpräsident, der tatsächlich für den größten Umfang 
der E.-L. angehenden Angelegenheit die Stellung eines Ministers 
hatte, hatte aber nicht die Verantwortlichkeit eines solchen. 
Anderseits waren dem Reichskanzler die bedeutendsten Sachen 
vorbehalten, so daß in Wirklichkeit zwei Ministerien vorhanden 
waren, die beide nicht den tatsächlichen Bedürfnissen entsprachen 
und wegen der in ihrer Kompliziertheit liegenden Gefahren zu 
einer Vereinfachung drängten. Hierin sind auch die Anlässe zu 
suchen, die schließlich in konsequenter Weise zum heutigen Zu- 
stand führten. 
8 4. 
Fortsetzung. 
Der Landesausschuß. 
Literatur: LABAND, Staatsrecht Bd. II; HAMBURGER, Die staats- 
rechtlichen Besonderheiten der Stellung des Reichslandes; JELLINEK, Ueber 
Staatsfragmente; BRÜCK, Verfassungs- und Verwaltungsrecht E.-L.s. 
Den Anlaß zu einer fundamentalen Behördenorganisation 
gab die durch kaiserlichen Erlaß vom 29. X. 74 dem Reichs- 
kanzler erteilte Erlaubnis!* einen aus Mitgliedern der Bezirks- 
tage gebildeten Landesausschuß zu bilden, der allerdings vorläufig 
nur auf eine gutachtliche Beratung der Gesetzentwürfe beschränkt 
war, aber durch RG. vom 2. V. 77 das Recht erhielt, durch seine 
13 (jes.-Blatt für E.-L. S. 122 d. Jahrg. 1872. 
4 RGBI. S. 37.
	        
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