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ihrer Bewilligungen!“ Freilich mußte dieses Verant-
wortungsgefühl verkümmern, wenn die Deckung der bewilligten
Ausgaben jederzeit und unbeschränkt auf die lange Bank der
Matrikularbeiträge geschoben werden konnte!
Ueber die häufig eingetretene Steigerung der ursprüng-
lich veranschlagten Matrikularbeiträge infolge von Nachtrags-
etats bot die Denkschrift (S. 375) instruktive Zahlen; diese
Steigerungen betrugen z. B. 1890/91: 47217125 M.; 1891/92:
12 175 645 M.; 1893/94: 24689848 M.
Noch schlimmer waren die Abweichungen des rechnungs-
mäßigen Betrags der Ueberweisungen von dem veran-
schlagten, z. B.
nach dem Etat nach der Rechnung Differenz
1880/81 40 624500 M. 38 243 072 M. — 2381428 M.
81/82 66 657000 „ 68 023580 „ + 1366580 „
83/84 91526 180 _ 85 803271 „ — 6022909 .
85/86 97 410000 , 115 792301 „ + 18382301 „
86/87 150 975000 „ 137 056 661 „ — 13918339 ,„
87/88 148 767 000 , 176 323 997 „ + 27556 997 „
89/90 281440 000 „ 355 033 901 + 73593901 .()
90/91 298 510 000 , 378 914522 _ + 80404 522 „!
USW.
Der Entwurf wurde zwar vom Reichstag der ersten Beratung
unterzogen und dann einer Kommission überwiesen, gelangte
aber nicht zur weiteren Verhandlung. Ein Grund für das Schei-
tern der Vorlage war, dab die nähere Bestimmung über Art,
Höhe und Dauer der Zuschläge jeweils durch besonderes Gesetz,
also losgelöst vom Etat, getroffen werden sollte. Der
Reichstag hätte also sein „Einnahmebewilligungsrecht“ nicht im
direkten Zusammenhangmit dem Budgetrecht,
sondern lediglich in gesonderter Weise ausüben können ! Uebri-
gens bekannte sich auch die Denkschrift (8. 375) in diesem Zu-
sammenhang zu der Konstruktion vom Einnahmebewilligungs-
recht des Reichstags, indem es dort heißt: „Das Einnahme-
bewilligungsrecht des Reichstags bezüglich der Matriku-