Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 206 — 
larbeiträge bleibt bei einer derartigen Regelung unberührt, da 
nur der Höchstbetrag der Matrikularbeiträge relativ fixiert wird, 
während die Festsetzung sowohl ihrer Gesamtsumme als auch 
der Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach wie vor in jedem 
Etat besonders erfolgen muß" —. 
Da man auch nicht den Versuch einer Fixierung der Ma- 
trikularbeiträge auf zunächst nur fünf Jahre (1. April 
1895 bis 31. März 1900, wie der Entwurf vorsah) machen wollte, 
scheiterte die ganze Vorlage im Reichstag. 
Ebenso scheiterte in der nächsten Session eine ähnliche Re- 
gierungsvorlage, welche jedoch keine Mindestdifferenz zwischen 
Matrikularbeiträgen und Ueberweisungen fixieren, sondern ein 
Gleichgewichtsverhältnis zwischen beiden herstellen 
wollte. Dieser ebenfalls nach Miquelschen Vorschlägen ausge- 
arbeitete zweite „Entwurf eines Gesetzes betr. die anderweite 
Ordnung des Finanzwesens des Reiches“ vom 26. Januar 1895 
(Sten. Bericht d. Verh. des Reichstags, IX. Legislaturperiode, 
3. Sess. 1894/95, 1. Anlagen-Bd. 8. 557 ff., Aktenstück Nr. 115) 
lautete: 
„Für die Zeit vom 1. April 1896 bis 31. März 1901 treten 
die nachstehenden Bestimmungen in Kraft“: 
& 1, I. „Matrikularbeiträge, ausschließlich der von einzelnen 
Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden besonderen Aus- 
gleichungsbeträge, sind für jedes Etatsjahr nur in einer Höhe ın 
den Reichshaushaltsetat einzustellen, welche den veranschlagten 
Gesamtbetrag der den Bundesstaaten nach den bestehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen zustehenden Ueberweisungen aus den 
Erträgen der Zölle, der Tabaksteuer, der Reichsstempelabgaben 
und der Verbrauchsabgabe für Branntwein sowie des Zuschlags 
zu derselben nicht übersteigt.“ 
II. „Ergibt sich nach der Rechnung für ein Etatsjahr ein 
höherer als der in dem Reichshaushaltsetat veranschlagte Betrag 
an Ueberweisungen, so verbleibt der Mehrbetrag dem Reiche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.