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larbeiträge bleibt bei einer derartigen Regelung unberührt, da
nur der Höchstbetrag der Matrikularbeiträge relativ fixiert wird,
während die Festsetzung sowohl ihrer Gesamtsumme als auch
der Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach wie vor in jedem
Etat besonders erfolgen muß" —.
Da man auch nicht den Versuch einer Fixierung der Ma-
trikularbeiträge auf zunächst nur fünf Jahre (1. April
1895 bis 31. März 1900, wie der Entwurf vorsah) machen wollte,
scheiterte die ganze Vorlage im Reichstag.
Ebenso scheiterte in der nächsten Session eine ähnliche Re-
gierungsvorlage, welche jedoch keine Mindestdifferenz zwischen
Matrikularbeiträgen und Ueberweisungen fixieren, sondern ein
Gleichgewichtsverhältnis zwischen beiden herstellen
wollte. Dieser ebenfalls nach Miquelschen Vorschlägen ausge-
arbeitete zweite „Entwurf eines Gesetzes betr. die anderweite
Ordnung des Finanzwesens des Reiches“ vom 26. Januar 1895
(Sten. Bericht d. Verh. des Reichstags, IX. Legislaturperiode,
3. Sess. 1894/95, 1. Anlagen-Bd. 8. 557 ff., Aktenstück Nr. 115)
lautete:
„Für die Zeit vom 1. April 1896 bis 31. März 1901 treten
die nachstehenden Bestimmungen in Kraft“:
& 1, I. „Matrikularbeiträge, ausschließlich der von einzelnen
Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden besonderen Aus-
gleichungsbeträge, sind für jedes Etatsjahr nur in einer Höhe ın
den Reichshaushaltsetat einzustellen, welche den veranschlagten
Gesamtbetrag der den Bundesstaaten nach den bestehenden ge-
setzlichen Bestimmungen zustehenden Ueberweisungen aus den
Erträgen der Zölle, der Tabaksteuer, der Reichsstempelabgaben
und der Verbrauchsabgabe für Branntwein sowie des Zuschlags
zu derselben nicht übersteigt.“
II. „Ergibt sich nach der Rechnung für ein Etatsjahr ein
höherer als der in dem Reichshaushaltsetat veranschlagte Betrag
an Ueberweisungen, so verbleibt der Mehrbetrag dem Reiche