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und es sind die den Bundesstaaten aus dem Ertrag der Zölle
und der Tabaksteuer zu überweisenden Beträge nach dem Ver-
hältnis der Bevölkerung, welche der Verteilung ihres veranschlag-
ten Betrags unter die einzelnen Bundesstaaten zugrunde gelegt
war, entsprechend zu kürzen.“
Ill. „Erreichen nach der Rechnung für ein Etatsjahr die
Ueberweisungen nicht die in dem Reichshaushalts-Etat festge-
legte Höhe der Matrikularbeiträge, so bleibt ein entsprechender
Betrag der letzteren unerhoben und wird von den veranschlagten
Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Ver-
hältnis der Matrikularbeiträge, ausschließlich der im I. Abs. be-
zeichneten besonderen Ausgleichungsbeträge, abgesetzt.“
Im übrigen wiederholte dieser zweite Entwurf wörtlich die
SS 2—5 des ersten Entwurfs, also die Bestimmungen über den
Ausgleichungsfonds und über die zeitweilige Erhebung von Zu-
schlägen auf Reichsstempel- und Verbrauchsabgaben. Auch
wurde die Denkschrift zum ersten Entwurf diesem Entwurf wieder
unverändert beigegeben.
Nachdem beide Entwürfe, demnach sämtliche Miquelschen
Vorschläge, am Widerstand des Reichstags gescheitert waren,
verloren die Regierungen die Lust zu weiteren Reformen. Ab-
gesehen von der vorübergehenden Durchbrechung der Francken-
steinschen Klausel durch die leges Lieber tauchten die Grund-
ideen der Miquelschen Reformversuche (Fixierung, Bindung der
Matrikularbeiträge, Fixierung des Verhältnisses zwischen ihnen
und den Ueberweisungen, Herstellung des beweglichen Faktors
durch zeitweilige Zuschläge) erst wieder bei den Finanzreformen
von 1903/04 (lex Stengel) und 1905/06 aus der Versenkung auf.
V1I. Reformvorschläge aus 'Theorie und Praxis.
1. Bindung der Matrikularbeiträge.
Dieser Vorschlag ist im vorigen Kapitel als Grundidee der
Miquelschen Reformversuche bereits ausgiebig erörtert worden.