Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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und es sind die den Bundesstaaten aus dem Ertrag der Zölle 
und der Tabaksteuer zu überweisenden Beträge nach dem Ver- 
hältnis der Bevölkerung, welche der Verteilung ihres veranschlag- 
ten Betrags unter die einzelnen Bundesstaaten zugrunde gelegt 
war, entsprechend zu kürzen.“ 
Ill. „Erreichen nach der Rechnung für ein Etatsjahr die 
Ueberweisungen nicht die in dem Reichshaushalts-Etat festge- 
legte Höhe der Matrikularbeiträge, so bleibt ein entsprechender 
Betrag der letzteren unerhoben und wird von den veranschlagten 
Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Ver- 
hältnis der Matrikularbeiträge, ausschließlich der im I. Abs. be- 
zeichneten besonderen Ausgleichungsbeträge, abgesetzt.“ 
Im übrigen wiederholte dieser zweite Entwurf wörtlich die 
SS 2—5 des ersten Entwurfs, also die Bestimmungen über den 
Ausgleichungsfonds und über die zeitweilige Erhebung von Zu- 
schlägen auf Reichsstempel- und Verbrauchsabgaben. Auch 
wurde die Denkschrift zum ersten Entwurf diesem Entwurf wieder 
unverändert beigegeben. 
Nachdem beide Entwürfe, demnach sämtliche Miquelschen 
Vorschläge, am Widerstand des Reichstags gescheitert waren, 
verloren die Regierungen die Lust zu weiteren Reformen. Ab- 
gesehen von der vorübergehenden Durchbrechung der Francken- 
steinschen Klausel durch die leges Lieber tauchten die Grund- 
ideen der Miquelschen Reformversuche (Fixierung, Bindung der 
Matrikularbeiträge, Fixierung des Verhältnisses zwischen ihnen 
und den Ueberweisungen, Herstellung des beweglichen Faktors 
durch zeitweilige Zuschläge) erst wieder bei den Finanzreformen 
von 1903/04 (lex Stengel) und 1905/06 aus der Versenkung auf. 
V1I. Reformvorschläge aus 'Theorie und Praxis. 
1. Bindung der Matrikularbeiträge. 
Dieser Vorschlag ist im vorigen Kapitel als Grundidee der 
Miquelschen Reformversuche bereits ausgiebig erörtert worden.
	        
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