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schläge oder aber durch Abschläge auf die Reichssteuern und
Zölle (sowohl Finanz- als Schutzzölle) auszugleichen. Dagegen
sprechen aber gewichtige Bedenken sozialer Art: durch die
Schwankungen der Verbrauchsbesteuerung würde deren Last für
die unteren Klassen noch vermehrt und empfindlicher gemacht.
Außerdem hat schon die Denkschrift zum Entwurf vom 21. Nov.
1893, 8. 376, sehr richtig betont: „Die Beweglichkeit
der Zölle widerrät sich deshalb, weil ihre Wirkung für die
Preisbildung unsicher und unberechenbar ist und weil sie eine
fortgesetzte Störung des Handelsverkehrs mit
dem Ausland herbeiführen und überdies einen Anreiz zu
unsolider Spekulation geben könnte.“
Wieder einen anderen Vorschlag für einen beweglichen Fak-
tor macht Preuss!?: Zunächst sollten die Prinzipien, die Ver-
anlagungsart usw. der wichtigsten direkten Steuern (Einkommen-,
Vermögens-, Gewerbesteuer) der Einzelstaaten durch ein Reichs-
gesetz einheitlich geregelt („uniformiert“) werden; notwendig
werdende Matrikularbeiträge sollten dann als Zuschläge zu
den von den Einzelstaaten erhobenen „Kontingenten jener direk-
ten Steuern“ ausgeschrieben werden. Dieser Vorschlag leitet
schon zu der Forderung der „Veredelung“ der Matrikularbei-
träge über.
2. Veredelung der Matrikularbeiträge.
Unter „Veredelung“ der Matrikularbeiträge versteht man
die Herstellung eines „gerechteren“, gleichmäßigen Mab-
stabes ihrer Verteilung an Stelle des bisherigen
Maßstabes der Bevölkerung. Diese Forderung geht also von
der bereits oben gewürdigten Ansicht der „kopfsteuerartigen“
Wirkung des jetzigen Verteilungsmaßstabes aus. Daß in Wahr-
heit nicht die Reichsangehörigen selbst, sondern die Einzel-
18 Prruss, „Reichs- und Landesfinanzen“, Berlin 1894, S. 74 ff.