Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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schläge oder aber durch Abschläge auf die Reichssteuern und 
Zölle (sowohl Finanz- als Schutzzölle) auszugleichen. Dagegen 
sprechen aber gewichtige Bedenken sozialer Art: durch die 
Schwankungen der Verbrauchsbesteuerung würde deren Last für 
die unteren Klassen noch vermehrt und empfindlicher gemacht. 
Außerdem hat schon die Denkschrift zum Entwurf vom 21. Nov. 
1893, 8. 376, sehr richtig betont: „Die Beweglichkeit 
der Zölle widerrät sich deshalb, weil ihre Wirkung für die 
Preisbildung unsicher und unberechenbar ist und weil sie eine 
fortgesetzte Störung des Handelsverkehrs mit 
dem Ausland herbeiführen und überdies einen Anreiz zu 
unsolider Spekulation geben könnte.“ 
Wieder einen anderen Vorschlag für einen beweglichen Fak- 
tor macht Preuss!?: Zunächst sollten die Prinzipien, die Ver- 
anlagungsart usw. der wichtigsten direkten Steuern (Einkommen-, 
Vermögens-, Gewerbesteuer) der Einzelstaaten durch ein Reichs- 
gesetz einheitlich geregelt („uniformiert“) werden; notwendig 
werdende Matrikularbeiträge sollten dann als Zuschläge zu 
den von den Einzelstaaten erhobenen „Kontingenten jener direk- 
ten Steuern“ ausgeschrieben werden. Dieser Vorschlag leitet 
schon zu der Forderung der „Veredelung“ der Matrikularbei- 
träge über. 
2. Veredelung der Matrikularbeiträge. 
Unter „Veredelung“ der Matrikularbeiträge versteht man 
die Herstellung eines „gerechteren“, gleichmäßigen Mab- 
stabes ihrer Verteilung an Stelle des bisherigen 
Maßstabes der Bevölkerung. Diese Forderung geht also von 
der bereits oben gewürdigten Ansicht der „kopfsteuerartigen“ 
Wirkung des jetzigen Verteilungsmaßstabes aus. Daß in Wahr- 
heit nicht die Reichsangehörigen selbst, sondern die Einzel- 
18 Prruss, „Reichs- und Landesfinanzen“, Berlin 1894, S. 74 ff.
	        
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