Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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staaten „kopfsteuerartig“ erfaßt werden, daß aber den gesetz- 
gebenden Faktoren jedes Einzelstaats völlig überlassen bleibt, 
wie der ihn treffende Anteil aufzubringen ist, ist an jener Stelle 
bereits betont worden. 
Ein wirklich gerechter, gleichmäßiger, einwandfreier Maß- 
stab ist ein unerreichbares Ziel. Mit dem Wort „Steuerkraft 
der Einzelstaaten“ ist nichts gesagt und nichts gedient! Es sind 
zu verschiedenartige und komplizierte Verhältnisse zu berück- 
sichtigen: der Ertrag der Einkommensteuer oder der sämtlichen 
direkten Steuern, die Höhe des werbenden Staatsvermögens und 
seiner Erträge, Betrag der Staatsschulden, Bevölkerungsdichtig- 
keit, Fruchtbarkeit des Bodens, geographische Lage, Entwicklung 
von Handel und Industrie usw. ’”, 
(sesetzt den Fall, es ließe sich ein sogen. „gerechter Maßb- 
stab“ der Verteilung normieren, was wäre dann die Folge? Eine 
sehr plausible, überzeugende Perspektive eröffnet hiefür KÖPpE ?°: 
steigende Abwälzung der wachsenden Aus- 
gaben auf die Einzelstaaten. Der Reichstag würde 
zu dem Schluß kommen, daß neue Steuern oder Steuererhöhungen 
im Reich überflüssig seien, da ja die Einzelstaaten die Deckung 
der Mehrausgaben insofern getrost übernehmen könnten, als nun- 
mehr die Matrikularbeiträge gerecht verteilt würden, also 
über Ueberlastung mit solchen nicht mehr geklagt werden könne! 
„Freilich würde dieser Schluß falsch sein, denn auch die ge- 
rechteste Verteilung einer Last besagt noch nichts für die 
Tragfähigkeit der Mitglieder in Beziehung auf ihren An- 
teil. Verteilungsmaßstab und Tragfähigkeit sind zweierlei. Die 
absolute Höhe der verteilten Last kann auch bei unanfechtbarem 
Verteilungsmodus übermäßig drückend sein !* 
Ferner würde ein Streit um die Einschätzung zur Bei- 
1? Vgl. LABAND, Direkte Reichssteuern, S. 24. 
20 Köppr, „Am Vorabend der neuen Reichsfinanzreform“ (Leipzig 1908) 
S. 90, 91.
	        
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