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tragsleistung unausbleiblich sein. Bei der Unstetigkeit der wirt-
schaftlichen Verhältnisse müßte die Einschätzung in kurzen
Perioden (von 5 oder 10 Jahren) erneuert werden, woraus sich
immer neue Interessenkonflikte ergeben würden *. Wenn gar,
wie es schon vorgeschlagen worden ist, die Beitragspflicht der
Einzelstaaten nach einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend
festgestellten Klassenskala bemessen würde, würde sich
daraus eine Subalternisation und Degradierung
der Kleinstaaten ergeben, die doch, nach Bismarcks Aus-
spruch, „den Mörtel im Reichsbau bilden“. Sehr treffend be-
merkt hiezu GERLOFF :?: „Einen Bundesstaat mit Staaten ersten,
zweiten und dritten Ranges usw. wird aber selbst der überzeug-
teste Förderalist dem Einheitsstaat nicht vorziehen !“
Selbst ohne diese famose Klassenskala würde aber bei einem
anderen Verteilungsmaßstab der Matrikularbeiträge gegen ein
Prinzip der Reichsverfassung verstoßen, nämlich gegen
den Art. 58, wonach „weder Bevorzugungen nach Prägravationen
einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig
sind“. Obwohl dieser Satz zunächst für die Kosten und Lasten
des Reichskriegswesens aufgestellt ist, gilt er ganz allgemein
auch in anderen Beziehungen, worüber das Wort „grundsätz-
lich“ keinen Zweifel läßt.
Außerdem hat man für den Fall einer anderen Verteilung
der Matrikularbeiträge auch bereits eine andere Verteilung
der Stimmen im Bundesrat gefordert, also eine Aende-
rung des Art. 6 der RV. Ganz mit Recht! Gleiche Pflichten,
gleiche Rechte; vermehrte Pflichten, vermehrte Rechte; vermin-
derte Pflichten, verminderte Rechte!
Der schlagendste Gegengrund gegen die „Veredelung“ ist
aber der: mit einem anderen Maßstab für die Verteilung der
Matrikularbeiträge müßte auch ein anderer (dem neuen gleicher)
.———
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2! KöPPE, a. a. O. S. 91.
2? GERLOFF, a. a. OÖ. S. 24.