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Maßstab für die Verteilung der Ueberweisungen, der
einzelstaatlichen Anteile an den Reichseinnahmen, eingeführt
werden. Die Einzelstaaten würden dann ebensoviel mehr oder
weniger an Ueberweisungen vom Reich empfangen, als sie mehı
oder weniger an Matrikularbeiträgen an das Reich zu leisten
haben. Es bliebe also, trotz der „Veredlung“, alles beim alten!
Man hat übrigens? noch in einem anderen Sinn von einer
„Veredlung“ der Matrikularbeiträge gesprochen: hienach sollte
irgend en bestimmter Modus ihrer Aufbringung
den Einzelstaaten reichsgesetzlich vorgeschrieben werden.
Das wäre eine direkte Reichssteuer auf Umwegen oder, wie es
der Abg. David im Reichstag genannt hat, eine „indirekte
direkte Reichssteuer“, da ja die Einzelstaaten die Ma-
trikularbeiträge ganz überwiegend durch direkte Steuern auf-
bringen. Ueber diesen gegen den ganzen Geist der Reichsver-
fassung verstoßenden Eingriff in die einzelstaatliche Finanzhoheit
ist weiter kein Wort zu verlieren !
Abgesehen davon, daß jede „Veredlung“ der Matrikular-
beiträge, mag sie so oder so gestaltet werden, dem Reich keinen
Pfennig an Mehreinnahmen bringen würde, läßt sich alles ın
allem mit KöppeE °®* sagen: „Einen besseren Maßstab als die
Kopfzahl würde man vielleicht, einen guten aber sicherlich
nicht finden !'“ Auch LABAnD? bezeichnet die „Veredlung“ der
Makrikularbeiträge als „eine jener tönenden Phrasen, hinter
welchen kein Gedanke, jedenfalls kein klarer, steht!
Sowohl eine Veredlung der Matrikularbeiträge als auch die
(unter Ziff, 1 behandelte) Bindung oder Fixierung würde eine
neuerliche Aenderung des Art. 70 der RV. erfordern, also neben
einer Mehrheit im Reichstag eine Bundesratsmehrheit von minde-
stens 45 Stimmen (Art. 78 RV.).
:3 S. Körpz, a, a. OÖ. S. 90.
?* KöPppe, a. a. OÖ. S. 89.
?5 LABAND, „Direkte Reichssteuern‘, $. 27.