Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Maßstab für die Verteilung der Ueberweisungen, der 
einzelstaatlichen Anteile an den Reichseinnahmen, eingeführt 
werden. Die Einzelstaaten würden dann ebensoviel mehr oder 
weniger an Ueberweisungen vom Reich empfangen, als sie mehı 
oder weniger an Matrikularbeiträgen an das Reich zu leisten 
haben. Es bliebe also, trotz der „Veredlung“, alles beim alten! 
Man hat übrigens? noch in einem anderen Sinn von einer 
„Veredlung“ der Matrikularbeiträge gesprochen: hienach sollte 
irgend en bestimmter Modus ihrer Aufbringung 
den Einzelstaaten reichsgesetzlich vorgeschrieben werden. 
Das wäre eine direkte Reichssteuer auf Umwegen oder, wie es 
der Abg. David im Reichstag genannt hat, eine „indirekte 
direkte Reichssteuer“, da ja die Einzelstaaten die Ma- 
trikularbeiträge ganz überwiegend durch direkte Steuern auf- 
bringen. Ueber diesen gegen den ganzen Geist der Reichsver- 
fassung verstoßenden Eingriff in die einzelstaatliche Finanzhoheit 
ist weiter kein Wort zu verlieren ! 
Abgesehen davon, daß jede „Veredlung“ der Matrikular- 
beiträge, mag sie so oder so gestaltet werden, dem Reich keinen 
Pfennig an Mehreinnahmen bringen würde, läßt sich alles ın 
allem mit KöppeE °®* sagen: „Einen besseren Maßstab als die 
Kopfzahl würde man vielleicht, einen guten aber sicherlich 
nicht finden !'“ Auch LABAnD? bezeichnet die „Veredlung“ der 
Makrikularbeiträge als „eine jener tönenden Phrasen, hinter 
welchen kein Gedanke, jedenfalls kein klarer, steht! 
Sowohl eine Veredlung der Matrikularbeiträge als auch die 
(unter Ziff, 1 behandelte) Bindung oder Fixierung würde eine 
neuerliche Aenderung des Art. 70 der RV. erfordern, also neben 
einer Mehrheit im Reichstag eine Bundesratsmehrheit von minde- 
stens 45 Stimmen (Art. 78 RV.). 
  
:3 S. Körpz, a, a. OÖ. S. 90. 
?* KöPppe, a. a. OÖ. S. 89. 
?5 LABAND, „Direkte Reichssteuern‘, $. 27.
	        
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