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3. Aufhebung der Matrikularbeiträge oder der
Ueberweisungen oder beider.
Die Aufhebung der Matrikularbeiträge und der Ueberwei-
sungen hat Prof. Rehm -Straßburg gefordert. Die Aufhebung
der Ueberweisungen wäre vielleicht schon aus Gründen der Ver-
einfachung des Etats zu empfehlen. Uebrigens gibt es seit der
Reichsfinanzreform von 1909 nur mehr eine einzige Art der
Ueberweisungssteuer: die Reineinnahme aus der Branntweinsteuer.
Art. 1,85 Abs. ILI des Ges. betr. Aenderung im Finanzwesen
vom 15. Juli 1909 (RGbl. S. 743). „Die Reineinnahme aus der
Branntweinsteuer wird den einzelnen Bundesstaaten nach dem
Maßstabe der Bevölkerung, mit der sie zu den Matrikularbei-
trägen herangezogen werden, überwiesen. Diese Vorschrift kann
nur mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg
und des Großherzogtums Baden geändert werden.“
& 82 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Juni 1906 (RGBl. 8. 695, auf Grund des Art. 9
des Ges. wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes v. 3. Juni
1906, RGBl. 8. 642) hatte noch bestimmt: „Der Reinertrag der
in Tarifnummer 1—5 bezeichneten Abgaben ist, soweit nicht $ 5
des Ges. betr. die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferde-
rennen, v. 4. Juli 1905 (RGBl. S. 595) ein anderes bestimmt,
den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstab der Bevölke-
rung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen
werden, zu überweisen“. [Der 8 5 des erwähnten Totalisator-
gesetzes v. 4. Juli 1905 wies die Hälfte des Ertrags der Reichs-
stempelabgabe von Wetteinsätzen bei Pferderennen den Regie-
rungen der Einzelstaaten nach dem Verhältnis ihrer Aufbringung
zu.] Aber auch der angeführte Satz des $ 82 des Reichsstempel-
gesetzes v. 3. (7.) Juni 1906 ist durch Art. 155 Abs. II des
Ges. betr. Aenderung im Finanzwesen v. 15. Juli 1909 aufge-
hoben worden. Wenn ferner $ 105 des Reichsstempelgesetzes
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIL. 2. 15