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vom 15. Juli 1909 (in der Fassung der Bekanntmachung des
Reichskanzlers v. 22. Juli 1909, RGBl. S. 833) jedem Bundes-
staat von der in seinem Gebiet erzielten Jahreseinnahme an
Reichsstempelabgaben usw. den Betrag von zwei Prozent aus der
Reichskasse gewährt, so ist das keine Ueberweisung,
sondern lediglich eine Vergütung von „Erhebungs- und Ver-
waltungskosten“, wie ohne weiteres aus dem nachfolgenden $ 106
Ziff. 2 hervorgeht. (Uebrigens enthielten $ 54 des Reichsstempel-
gesetzes v. 14. Juni 1900 und der gleichlautende $ 81 des Reichs-
stempelgesetzes v. 3. (7.) Juni 1906 die gleiche Vorschrift, ent-
hielten aber statt des letzten Wortes „gewährt“, das in $ 105
des jetzigen Reichsstempelgesetzes steht, das deutlichere „ver-
gütet“.)
Nach der Reichsfinanzreform von 1909 wird also den Einzel-
staaten nur mehr der Reinertrag der Branntweinsteuer über-
wiesen. Beim Ueberblick über die Entwicklung des Ueberwei-
sungssystems seit 1879 zeigt sich schon seit den gescheiterten
Miquelschen Reformversuchen von 1893—95, dann den leges
Lieber, in zunehmendem Maß aber seit der lex Stengel die Ten-
denz zur größtmöglichen Einschränkung der Ueberweisungen.
Auch die weitere Einschränkung in der Reichsfinanzreform von
1909 ist noch nicht der letzte Schritt, so daß eine völlige
Aufhebung desganzen Ueberweisungssystems
in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
So sehr dies im Interesse des Reiches sowohl als im In-
teresse der reinlichen Scheidung zwischen Reichs- und Einzel-
staats-Finanzen zu begrüßen wäre, so kann der völligen Besei-
tigung der Matrikularbeiträge nicht das Wort geredet
werden. Schon die Denkschrift zum Entwurf vom 21. Nov. 1893
sagt auf S. 375: „Es wird geraten sein, die Einrichtung der
Matrikularumlagen auch nicht für eine bestimmte Zeit ganz auf-
zuheben, da ihr eine nicht zu unterschätzende verfassungsrecht-
liche Bedeutung zukommt.“ Schon vom Standpunkt des Reichs-