Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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kredits aus ist es, wie JAGEMANN °® sagt, nötig, „das Verhältnis 
nicht zu verdunkeln, daß bei wirklicher Not des Reiches alle 
Gliedstaaten einstehen müßten und selbst über den Rechtszwang 
hinaus einstehen würden, wie die Söhne für eine gemeinsame 
Mutter“. Freilich sollen die Matrikularbeiträge, statt wie jetat 
„eine allgemeine und konstante Subsidiarität bequemster und 
verführerischer Art“ darzustellen, eine außerordentliche, 
nur in Notfällen heranzuziehende Subsidiarität sein (z. B. für den 
Kriegsfall und den hiefür zu erwartenden enormen Rückgang 
der Reichszölle und indirekten Reichssteuern). 
4. Direkte Reichssteuern. 
Daß das Reich nach der Reichsverfassung keineswegs auf 
indirekte Reichssteuern beschränkt ist, geht aus der Geschichte 
des Art. 4 Z.2 der RV. hervor sowie aus seinem jetzigen W ort- 
laut, daß der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches „die 
für seine Zwecke zu verwendenden Steuern“ unterliegen. Hie- 
nach gestattet also Art. 42.2 sowohlindirekte als direkte 
Steuern aller Arten und Formen für die Zwecke des 
Reichs ?”. Auch die Klausel „solange Reichssteuern nicht eingeführt 
sind“ in Art. 70 d. RV. (vor der lex Stengel) läßt direkte Steuern 
so gut wie indirekte zu, enthält aber andererseits auch keinen 
Hinweis, daß die Matrikularbeiträge gerade durch direkte Steuern 
ersetzt werden sollen. In dieser Beziehung ist auch durch die lex 
Stengel vom 14. Mai 1904 nichts geändert worden ; die Worte „ge- 
meinsame Verbrauchssteuern“ sind durch den weiteren Begriff 
„gemeinsame Steuern“ ersetzt worden, wodurch aber die Frage, 
ob direkte oder indirekte Reichssteuern, unberührt geblieben ist. 
Obgleich also das Reich seit seiner Gründung bis auf den 
heutigen Tag das uneingeschränkte verfassungsmäßige Recht zur 
Einführung direkter Reichssteuern besitzt, hat es davon keinen 
** JAGEMANN, a. a. O. S. 37. 
?7 Vgl. LABAND, „Direkte Reichssteuern‘, S. 10 ff. 
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