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kredits aus ist es, wie JAGEMANN °® sagt, nötig, „das Verhältnis
nicht zu verdunkeln, daß bei wirklicher Not des Reiches alle
Gliedstaaten einstehen müßten und selbst über den Rechtszwang
hinaus einstehen würden, wie die Söhne für eine gemeinsame
Mutter“. Freilich sollen die Matrikularbeiträge, statt wie jetat
„eine allgemeine und konstante Subsidiarität bequemster und
verführerischer Art“ darzustellen, eine außerordentliche,
nur in Notfällen heranzuziehende Subsidiarität sein (z. B. für den
Kriegsfall und den hiefür zu erwartenden enormen Rückgang
der Reichszölle und indirekten Reichssteuern).
4. Direkte Reichssteuern.
Daß das Reich nach der Reichsverfassung keineswegs auf
indirekte Reichssteuern beschränkt ist, geht aus der Geschichte
des Art. 4 Z.2 der RV. hervor sowie aus seinem jetzigen W ort-
laut, daß der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches „die
für seine Zwecke zu verwendenden Steuern“ unterliegen. Hie-
nach gestattet also Art. 42.2 sowohlindirekte als direkte
Steuern aller Arten und Formen für die Zwecke des
Reichs ?”. Auch die Klausel „solange Reichssteuern nicht eingeführt
sind“ in Art. 70 d. RV. (vor der lex Stengel) läßt direkte Steuern
so gut wie indirekte zu, enthält aber andererseits auch keinen
Hinweis, daß die Matrikularbeiträge gerade durch direkte Steuern
ersetzt werden sollen. In dieser Beziehung ist auch durch die lex
Stengel vom 14. Mai 1904 nichts geändert worden ; die Worte „ge-
meinsame Verbrauchssteuern“ sind durch den weiteren Begriff
„gemeinsame Steuern“ ersetzt worden, wodurch aber die Frage,
ob direkte oder indirekte Reichssteuern, unberührt geblieben ist.
Obgleich also das Reich seit seiner Gründung bis auf den
heutigen Tag das uneingeschränkte verfassungsmäßige Recht zur
Einführung direkter Reichssteuern besitzt, hat es davon keinen
** JAGEMANN, a. a. O. S. 37.
?7 Vgl. LABAND, „Direkte Reichssteuern‘, S. 10 ff.
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