Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

stenzberechtigung, da ein stellvertretender Spezialreichstag am 
Sitz des Hauptreichstags doch barer Unsinn wäre. Man konnte 
also den Landesausschuß nicht nach Berlin verlegen, ohne diese 
ganze Institution fallen zu lassen. 
Es blieb also nur die Wahl, die oberste Regierungsbehörde 
nach Straßburg zu verlegen. Doch da die oberste Regierungs- 
behörde ein integrierender Bestandteil des Reichskanzleramtes 
war, wurde eine Trennung beider Behörden — ohne daß eine 
Aenderung ihrer Qualitäten oder des Verhältnisses zu einander 
hiermit verbunden zu sein brauchte — notwendig. Die bisherige 
Eigenschaft des Reichskanzlers: Reichskanzler für E.-L. wurde 
abgelöst und dem Statthalter von E.-L. zum eigentlichen Inhalt 
seiner Stellung gegeben: es wurde ein dem Reichskanzler des 
deutschen Reichs gleich geordneter Faktor: Der Spezialreichs- 
kanzler für E.-L. geschaffen. Das war eine notwendige Folge 
der Dinge, und ihr Ergebnis die Grundlage zum weiteren Aus- 
bau der am öffentlichen Leben im Reichsland mitwirkenden Kräfte. 
Uns interessiert nur der Werdegang des Statthalterorgans, das 
seine grundlegende Stellung durch das RG. vom 4. VII. 79 er- 
halten hat. Die politische Auffassung und rechtliche Struktur 
des Statthalters als des repräsentativen Organs E.-L. ist ab- 
hängig von der rechtlichen Struktur E.-L.s 
B. Erster Hauptteil. 
8 5. 
Die rechtliche Natur Elsaß-Lothringens. 
I. Status eontroversiae. 
Literatur: SEYDEL, Kommentar zur deutschen Verfassungsurkunde ; 
ANoNYMUS, Das Recht der Wiedergewonnenen ; ROSENBERG, Die staatsrecht- 
liche Stellung E.-L.; REum, Allgemeine Staatslehre, Ueber Staatsfragmente; 
LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reichs; HAENEL, Deutsches Staatsrecht; 
LoEnıng, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts; GEORG MEYER-AN-
	        
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