stenzberechtigung, da ein stellvertretender Spezialreichstag am
Sitz des Hauptreichstags doch barer Unsinn wäre. Man konnte
also den Landesausschuß nicht nach Berlin verlegen, ohne diese
ganze Institution fallen zu lassen.
Es blieb also nur die Wahl, die oberste Regierungsbehörde
nach Straßburg zu verlegen. Doch da die oberste Regierungs-
behörde ein integrierender Bestandteil des Reichskanzleramtes
war, wurde eine Trennung beider Behörden — ohne daß eine
Aenderung ihrer Qualitäten oder des Verhältnisses zu einander
hiermit verbunden zu sein brauchte — notwendig. Die bisherige
Eigenschaft des Reichskanzlers: Reichskanzler für E.-L. wurde
abgelöst und dem Statthalter von E.-L. zum eigentlichen Inhalt
seiner Stellung gegeben: es wurde ein dem Reichskanzler des
deutschen Reichs gleich geordneter Faktor: Der Spezialreichs-
kanzler für E.-L. geschaffen. Das war eine notwendige Folge
der Dinge, und ihr Ergebnis die Grundlage zum weiteren Aus-
bau der am öffentlichen Leben im Reichsland mitwirkenden Kräfte.
Uns interessiert nur der Werdegang des Statthalterorgans, das
seine grundlegende Stellung durch das RG. vom 4. VII. 79 er-
halten hat. Die politische Auffassung und rechtliche Struktur
des Statthalters als des repräsentativen Organs E.-L. ist ab-
hängig von der rechtlichen Struktur E.-L.s
B. Erster Hauptteil.
8 5.
Die rechtliche Natur Elsaß-Lothringens.
I. Status eontroversiae.
Literatur: SEYDEL, Kommentar zur deutschen Verfassungsurkunde ;
ANoNYMUS, Das Recht der Wiedergewonnenen ; ROSENBERG, Die staatsrecht-
liche Stellung E.-L.; REum, Allgemeine Staatslehre, Ueber Staatsfragmente;
LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reichs; HAENEL, Deutsches Staatsrecht;
LoEnıng, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts; GEORG MEYER-AN-