Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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tanen ’, sondern auf die besondere Ermächtigung der Polizei, An- 
stalten zu treffen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit usw. ($ 10. 
Il. 17 ALR.). Erst durch die Anstalten, die die Polizei auf 
dem Boden dieser Ermächtigung trifft, entstehen Pflichten der 
Bürger. Diese Anstalten aber sind durch das Gesetz nicht 
auf Handlungen gegen den Störenden beschränkt. Ihre einzige 
Beschränkung ist vielmehr die, daß sie notwendig sein müssen 
zur Erreichung der vom Gesetz der Polizei gegebenen Zwecke. 
Aus dieser Beschränkung der polizeilichen Befugnisse wird sich 
dann allerdings indirekt als Regel jener Satz ergeben, daß die 
Polizei ihre Anstalten nur gegen einen nichtpolizeimäßigen, gegen 
den Störenden richten darf. Denn in der Regel wird es zur 
Erreichung der polizeilichen Zwecke genügen, daß derjenige, der 
unmittelbar eine Störung der Öffentlichen Ordnung verursacht 
hat, an ihrer Ausübung verhindert oder zu ihrer Beseitigung 
angehalten wird, daß dem Eigentümer einer Sache die Erhaltung 
derselben in polizeimäßigem Zustande aufgegeben wird. Da die 
Polizei aber nur zu denjenigen Anordnungen befugt ist, die zur 
Erreichung ihrer Zwecke notwendig sind, und in der Regel 
die genannten Anordnungen allein notwendig sind, so hat sich 
der Satz ausgebildet, daß die Polizei zur Bekämpfung einer Stö- 
rung sich nur an den Störenden halten soll, daß die an einen 
Eigentümer zu stellenden Forderungen sich auf Erhaltung seines 
Eigentums in polizeimäßigem Zustande beschränken sollen. Da- 
bei darf aber nun nicht vergessen werden, daß jener Satz nur 
ein sekundärer ist neben dem primären, daß die Polizei befugt 
  
” Das Allg. Landrecht stellt zwar in seiner Einleitung ($ 73) eine Pflicht 
der Bürger auf, zur Erreichung des Endzweckes des Staates beizutragen, 
Allein die Aufstellung dieser Pflicht hat lediglich programmatische Be- 
deutung. Einen rechtlichen Inhalt kann sie erst durch die gesetzliche Aus- 
arbeitung der einzelnen Pflichten erhalten. Sie hat genau so wenig einen 
fertigen juristischen Inhalt, wie die Feststellung der „Freiheiten“ in den 
Verfassungen. Tatsächlich ist sie auch im Rechtsleben nie zur Begründung 
irgend welcher Verpflichtungen der Untertanen angesprochen worden.
	        
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