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niedergerissen werden !?, Ferner kann die Polizei von einem
unbeteiligten Dritten die Gestattung der Benutzung des ihm ge-
hörigen Teiches zur Entnahme von Wasser verlangen und ihm
sowie den Eigentümern dazwischenliegender Grundstücke die
Freigabe des Zugangs zum Teiche auferlegen !d. Juristisch
wichtiger aber als diese hochdramatischen Fälle gemeiner Not,
bei denen das Notrecht meist so evident ist, daß es einer juri-
stischen Begründung nicht mehr bedarf, sind solche, wie sie der
kleinere Verlauf des alltäglichen Lebens gestaltet, und wie wir
sie daher zahlreich in der Rechtsprechung des Oberverwal-
tungsgerichts finden. So hat z. B. der Zustand eines öffent-
lichen Weges unter den Vorflutverhältnissen gelitten. Normaler-
weise ist es Sache des Wegebaupflichtigen, einen derartigen
Mißstand zu beseitigen. „Sollte sich dieser Mißstand unter be-
sonderen Umständen zu einer Notlage steigern, welche offenbar
drohende Gefahren für das Publikum in sich schließt, so kann
für einen solchen Ausnahmefall der Polizei die Befugnis nicht
versagt werden, zur Beseitigung der Gefahr selbst in die Privat-
rechte der benachbarten Grundbesitzer einzugreifen. Allein eine
solche Ausnahmemaßregel darf dann immer nur als eine provi-
sorische getroffen werden, neben welcher die Polizeibehörde pflicht-
gemäß die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, damit
in dem gesetzlich geordneten Wege durch den dazu verpflich-
teten Träger der Wegebaulast der Weg in einen normalen Zu-
stand versetzt und der Wiederkehr dringender Notstände vor-
gebeugt wird“. Ein anderes Beispiel: Eine Landeskalamität
hatte, indem die zum gemeinen Gebrauch bestimmten Wege un-
passierbar wurden, die angrenzenden Grundbesitzer vor die dro-
1? G.-H. z.E.d. CC.-C. 4. Juli 1866 (Min.-Blatt d. i. Verw. 8. 216 ff., ins-
bes, 219).
13 Vgl. ARNSTED'T, Preußisches Polizeirecht II, 188; FOERSTEMANN,
Prinzipien des preußischen Polizeirechts, 1869, S. 460.
1 OVG. 25. Oktober 1882 (IX, 184).