Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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niedergerissen werden !?, Ferner kann die Polizei von einem 
unbeteiligten Dritten die Gestattung der Benutzung des ihm ge- 
hörigen Teiches zur Entnahme von Wasser verlangen und ihm 
sowie den Eigentümern dazwischenliegender Grundstücke die 
Freigabe des Zugangs zum Teiche auferlegen !d. Juristisch 
wichtiger aber als diese hochdramatischen Fälle gemeiner Not, 
bei denen das Notrecht meist so evident ist, daß es einer juri- 
stischen Begründung nicht mehr bedarf, sind solche, wie sie der 
kleinere Verlauf des alltäglichen Lebens gestaltet, und wie wir 
sie daher zahlreich in der Rechtsprechung des Oberverwal- 
tungsgerichts finden. So hat z. B. der Zustand eines öffent- 
lichen Weges unter den Vorflutverhältnissen gelitten. Normaler- 
weise ist es Sache des Wegebaupflichtigen, einen derartigen 
Mißstand zu beseitigen. „Sollte sich dieser Mißstand unter be- 
sonderen Umständen zu einer Notlage steigern, welche offenbar 
drohende Gefahren für das Publikum in sich schließt, so kann 
für einen solchen Ausnahmefall der Polizei die Befugnis nicht 
versagt werden, zur Beseitigung der Gefahr selbst in die Privat- 
rechte der benachbarten Grundbesitzer einzugreifen. Allein eine 
solche Ausnahmemaßregel darf dann immer nur als eine provi- 
sorische getroffen werden, neben welcher die Polizeibehörde pflicht- 
gemäß die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, damit 
in dem gesetzlich geordneten Wege durch den dazu verpflich- 
teten Träger der Wegebaulast der Weg in einen normalen Zu- 
stand versetzt und der Wiederkehr dringender Notstände vor- 
gebeugt wird“. Ein anderes Beispiel: Eine Landeskalamität 
hatte, indem die zum gemeinen Gebrauch bestimmten Wege un- 
passierbar wurden, die angrenzenden Grundbesitzer vor die dro- 
1? G.-H. z.E.d. CC.-C. 4. Juli 1866 (Min.-Blatt d. i. Verw. 8. 216 ff., ins- 
bes, 219). 
13 Vgl. ARNSTED'T, Preußisches Polizeirecht II, 188; FOERSTEMANN, 
Prinzipien des preußischen Polizeirechts, 1869, S. 460. 
1 OVG. 25. Oktober 1882 (IX, 184).
	        
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