Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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dem Wasser mangel einer Ortschaft abzuhelfen !7 18, 
b) Freiheits beschränkungen im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung sind ebenso, wie Eigentumsbeschrän- 
kungen in der Regel nur gegen den Urheber der Polizeiwidrig- 
keit zulässig. Ist jedoch eine Beseitigung der Polizeiwidrigkeit 
auf keine andere Weise möglich, so kann die Polizei vermöge 
ihres Notrechts auch gegen einen Dritten, der an sich für die 
Störung nicht haftbar ist, einschreiten. Beispiele: Die Verhin- 
derung eines nicht genehmigten Aufzuges ist nicht anders mög- 
lich, als indem sämtliche Passanten aus der betr. Straße ver- 
trieben werden, eine Maliregel, die in empfindlicher Weise auch 
den Nichtstörenden trifft. Solche Vorgänge pflegen den berühm- 
ten Entrüstungssturm im Blätterwalde hervorzurufen, während 
sie doch gerade geeignet sind, dem Bürger das genossenschaft- 
liche Prinzip der Polizei vor Augen zu führen: je mehr der 
Einzelne die Polizei in der Durchführung der im Gesamtinteresse 
notwendigen Maßnahmen unterstützt, desto weniger wird diese 
genötigt sein, zu Zwangsmaßregeln zu greifen, die auch ihn selbst 
mittreffen müssen. Noch ein anderes, dem angeführten ähnliches, 
Beispiel bietet das Versammlungsrecht: Straftaten seitens einzel- 
ner Teilnehmer einer Versammlung rechtfertigen in der Regel 
nur ein Einschreiten gegen jene Einzelnen, nicht gegen die Ver- 
sammlung; können aber die Straftaten nicht anders verhindert 
werden, als durch Auflösung der Versammlung, so ist die Polizei 
hiezu kraft ihres Notrechts befugt. Dem Versammlungsrecht ist 
noch ein weiteres Beispiel zu entnehmen: eine Versammlung 
bringt durch ihr Stattfinden in einem geschlossenen Raum, der 
den einzigen Zugang zu den übrigen Räumen des Hauses bildet, 
— 
7 G-H. z. E. v. C. C. 3. April 1858 (FOERSTEMANN a. a. O, 457). 
18 Jeber die Entschädigungsfrage soll hier nicht gesprochen werden, 
es sei nur darauf hingewiesen, daß sie sich nach ganz anderen Gesichts- 
Punkten regelt als die Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anord- 
nung. Vgl. Anschürz im Verw.-Arch. V, S. 1ff.; insb. 115 ff., 130 ff. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 2. 16 
 
	        
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