Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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allgemeinen Kompetenz der Polizei abgeleitet werden. Mit O. 
MaAyER ?! bin ich sogar der Ansicht, daß das Fehlen einer sol- 
chen Ermächtigung im Interesse des Schutzes der Individual- 
freiheit wünschenswert wäre; denn dann würde der Polizei das 
Außerordentliche des N otrechts mit seinen außerordentlichen 
Voraussetzungeu viel deutlicher vor Augen stehen. 
In allen soeben besprochenen Fällen liegt, wie O. MAYER 
dies formuliert hat, eine „Ablenkung der natürlichen Richtung 
der Polizeigewalt“ vor. Statt daß gegen den Störenden vorge- 
gangen wird, wendet sich die Polizei gegen einen Dritten. Der 
zuletzt erwähnte Fall, daß gegen den durch die Störung Ge- 
fährdeten, z. B. einen durch die Volkswut Gefährdeten, einge- 
schritten wird, ist nur ein tatsächliches Extrem und hat juristisch 
keine Besonderheit. Die Rechtsgrundlage ist die gleiche, wenn die 
Polizei einen Menschen in Gewahrsam nimmt, weil er von einer 
erregten Menge bedroht wird, und wenn sie dies deshalb tut, 
weil er dem Publikum Anlaß zu ruhbestörenden Aufläufen gibt: 
Grund des Einschreitens gegen ihn ist immer nur die Gefähr- 
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbunden mit dem 
Umstand, daß diese Gefährdung auf andere Weise nicht bekämpft 
werden kann. Die wesentliche Besonderheit dieser Tatbestände 
ist immer die Ablenkung der natürlichen Richtung der Polizei- 
gewalt, deren rechtliche Zulässigkeit an die Unmöglichkeit der 
Ausübung der Polizeigewalt in ihrer natürlichen Richtung ge- 
bunden ist. Das tatsächliche Vorhandensein dieser Unmöglich- 
keit muß im Einzelfalle immer genau geprüft werden. Dabei 
wird sich zeigen, daß es für verschiedene Arten polizeilichen 
Einschreitens sich ganz verschieden gestalten kann. Die poli- 
zeiliche Verordnung wird ihrer allgemeinen Natur wegen nie 
solcher Unmöglichkeit gegenüberstehen, eine Ausübung des poli- 
zeilichen Notrechts durch Polizeiverordnung ist daher begrifflich 
  
2! Q. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht I, 356 ff. 
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