Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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das Verbot religiöser oder anderer Versammlungen aus dem 
Grunde, weil der Pöbel sie zum Anlaß von Ausschreitungen 
nehmen könnte *°. 
Wenn nun die Polizei im Notfalle zur Beseitigung einer 
Störung gegen einen Dritten einschreiten kann, so entsteht weiter 
die Frage: kann sie im Notfalle von einem beliebigen, gänzlich 
unbeteiligten Dritten Leistungen verlangen zur Unterstützung 
ihrer amtsmäßigen Tätigkeit z. B. Hilfeleistungen bei Unglücks- 
fällen, Feuersbrünsten, Verfolgung von Verbrechern usw.? Es 
wären dies positive Dienste im Interesse der Polizei. Eine 
allgemeine, in der Polizeigewalt begründete Verpflichtung zu 
solchen Diensten, eine Polizeidienstpflicht kennt das heutige Recht 
nicht mehr ?®. Aber auch ausnahmsweise, kraft Notstandsrechts, 
läßt sie sich nicht konstruieren, denn die Rechtslage ist hier 
wesentlich anders als bei dem oben besprochenen Recht der 
Polizei, in Notfällen gegen einen Dritten einzuschreiten. Zunächst 
fehlt hier auf seiten des in Anspruch genommenen Dritten die 
„Hilfsschädlichkeit“, die für die Berechtigung der bisher bespro- 
chenen Inanspruchnahme kraft Notrechts von großer Bedeutung 
ist: bei jener ist das Ergebnis der Polizeigewaltübung im letzten 
Ende nur das normale Ergebnis aller Polizeigewaltübung, näm- 
lich, daß der Betroffene nicht stört. Mit der auf einen Notstand 
gegründeten Polizeidienstpflicht aber würde Weiteres von ihm 
verlangt; es wird nicht die Beseitigung von ihm ausgehender 
Störungen, seien es auch nur Hilfsstörungen, gefordert, sondern 
die Bekämpfung von Störungen, mit denen er gar nichts zu tun 
hat. Nun wäre es allerdings nach dem oben über die allgemeine 
Kompetenz der Polizeigewalt Gesagten ($ 10. I. 17 ALR., Be- 
fugnis zu allen „notwendigen“ Anstalten) rein sprachlich und 
logisch denkbar, für sie daraus das Recht abzuleiten, im Notfalle 
  
25 OVG. 18. Dezember 1896 (XXXI, 410£.); OVG. 26. Juni 1880 (VI, 
374); sächs. OVG. 17. Januar 1903 (Jahrb. IV, 66). 
28 Q. Mayr I, 266, WOLZENDORFF im Verw.-Arch, 1907 S. 563 ff.
	        
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