Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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berechtigt. 3. Sie ist zugleich eine Störung der öffentlichen Ord- 
nung und begründet dadurch das polizeiliche Einschreiten. Zu 
diesem letzten Punkte ist folgendes zu bemerken. Im allgemei- 
nen ist die Rechtslage ohne weiteres klar: wenn die zu verhin- 
dernde Handlung außer der Gefährdung des Einzelnen zugleich 
eine Störung der öffentlichen Ordnung ist, wird sie eben nur wegen 
ihrer letzteren Eigenschaft, nicht wegen ihrer Gefahr für den 
Einzelnen, verboten. Eine Besonderheit liegt nur dann vor, 
wenn die zu bekämpfende Handlung nicht außer und neben der 
Gefährdung des Einzelnen noch eine Störung der öffentlichen 
Ordnung involviert, sondern wenn eben die Gefährdung des Ein- 
zelnen eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Das 
würde — die strafbaren Handlungen gehören nicht hierher — 
z. B. dann der Fall sein können, wenn jene Gefährdung das öffentliche 
Sicherheitsgefühl verletzen würde. Das werden jedoch immer 
nur Ausnahmsfälle sein. Von größerer Bedeutung wird die hier 
behandelte Eventualität wohl nur da, wo die Polizei einen Ein- 
zelnen gegen sich selbst schützt. An sich ist sie hierzu nicht 
befugt aus demselben Grunde, aus dem die Polizei überhaupt 
nicht zum Schutze Einzelner berufen ist. Der schwierigste Fall 
der Vergewaltigung eines Einzelnen zu seinem eigenen Schutze 
ist im preußischen Recht durch besondere gesetzliche Bestim- 
mung geregelt; das Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei- 
heit gibt, wie bereits erwähnt, der Polizei die Befugnis, Personen 
zu ihrem eigenen Schutz in Gewahrsam zu nehmen. Abgesehen 
von diesem gesetzlich besonders geregelten Fall ®” darf die Poli- 
zei Beschränkungen eines Einzelnen nie aus dem Grunde vor- 
nehmen, um jenen gegen sich selbst zu schützen, sie darf dies 
daher selbst dann nicht, wenn er in unmittelbarer Lebensgefahr ist*®. 
” Ueber seine Konstruktion bei Fehlen der besonderen gesetzlichen 
Ermächtigung vgl. O. Maxer I, 357. 
3 Damit sollen jedoch keineswegs die von O. MAYRR I, S. 356 soge- 
nannten „rettenden Taten“ als rechtswidrig bezeichnet werden. OÖ. MAYER 
 
	        
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