Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Es verlohnt sich, die Ansicht der typischen Vertreter kritik- 
los zu registrieren, um die wesentlichen Stützpunkte der Ansich- 
ten zu erkennen und bewerten zu können. Die in der heutigen 
Literatur gegebenen Begriffsbestimmungen lassen sich im wesent- 
lichen auf 4 Gruppen beschränken. Die einen sehen in E.-L. 
einen Staat, wobei wieder die einen, einen den Gliedstaaten ko- 
ordinierten Staat, die andern einen Vasallenstaat annehmen. 
Beiden Gruppen stehen die Auffassungen gegenüber, welche E.-L. 
als Kommunalverband oder als Verwaltungsbezirk ansehen. 
III. Die exponierteste Stellung, wie im Staatsrecht, so auch 
in konsequenter Durchführung seiner Thesen in dieser Frage, 
nimmt SEYDEL ein?. Ausgehend von der Voraussetzung, daß 
die Souveränität essentielles Begrifismerkmal des Staates sei, 
kommt er in logisch richtiger Deduktion zur Leugnung des 
Bundesstaatsbegrifis, also auch der diesbezüglichen Natur des 
deutschen Reiches. Für ihn gibt es nur Staatenbünde mit einer 
mehr oder weniger straffen Organisation; immer aber bleiben die 
Glieder Staaten. Sind aber als Glieder oder Bestandteile des 
deutschen Reiches nur Staaten denkbar, wie er folgerichtig 
annehmen muß, dann kann E.-L., da es zum Bundesgebiet ge- 
hört, nur ein Staat sein. 
Aber auch andere Schriftsteller, die nicht den SEYDELschen 
Ausgangspunkt der Souveränität als Begriffsmerkmal des Staates 
teilen, kommen zu gleichen Resultaten. Ihre bedeutendsten Ver- 
treter sind ROSENBERG, REHM, sowie der anonyme Verfasser des 
„Rechts der Wiedergewonnenen“ ?!. Am nächsten kommt SEYDEL 
der Verfasser des „Rechts der Wiedergewonnenen“. Seine staats- 
rechtliche Analyse, die in E.-L. einen Staat sieht, stützt sich 
auf einen Staatsbegriffi, der dem SeYDELschen nahe steht. Nach 
ihm machen ein Souverän und ein von Menschen bewohntes Land 
20 Vgl. SEYDsL, Kommentar zur Reicasverfassung S. 39; ders. in der 
Zeitschrift für die ges. Staatswissenschaft 1872 S, 252. 
21 Das Recht der Wiedergewonnenen, S. 91.
	        
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