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verhandelt. Es war „The nature and definition of political oftense
in international extradition* zum Gegenstande von Vorträgen ge-
macht worden, deren Bearbeiter zwar nicht verpflichtet waren,
ausschließlich die amerikanische Anschauung zu entwickeln, dies
aber bewußt oder unbewußt durchgängig taten, wie denn die
American Society of International Law ihrem Namen entsprechend
spezifisch amerikanischen Charakter hat, und die Gutachter sämt-
lich Amerikaner waren. So meinte auch das offizielle Organ der
Gesellschaft, the American Journal of International Law, die
Ergebnisse der Verhandlungen '’ dahin zusammenfassen zu
können !®: „It can not be said that any definite conclusion was
reached in the matter of political offence, but the discussion was
valuable for the fact that the theory of extradition was exami-
ned with great care, and the practice of the United States set
forth historically and justified.....“
II.
Der Regierung der Vereinigten Staaten gebührt das Ver-
dienst, 1792 als erste der Rechtsansicht Ausdruck gegeben zu
haben, daß für den Auslieferungsverkehr eine Sonderung der
politischen Verbrecher von den gemeinen erforderlich sei!?, Die
Begründung wurde bereits damals in dem republikanischen
Staatsgedanken gefunden und hat sich ohne wesentliche Aende-
rung bis heute erhalten. „In diesem Lande, dessen Freiheiten
durch eine Revolution erkämpft wurden“, wird in den Verhand-
lungen zu Washington betont?®, „muß für politische Verbrecher
17 Sie sind veröffentlicht unter dem Titel: Proceedings of the American
Society of International Law at its 3rd annual meeting held at Washing-
ton 1909 (New York 1909). Hier kamen in Betracht die Vorträge von:
J. REUBEN CLARK, Jr. p. 95—124, FREDERIC R. COUDERT p. 124—144;
JULIAN W. Mack p. 144—169.
18 Vol. 3 (1909) p. 676.
# Nachgewiesen durch F. v. MARTITZ a. a. O. II, S. 141.
2° Proceedings (Anm. 17) p. 163.