Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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verhandelt. Es war „The nature and definition of political oftense 
in international extradition* zum Gegenstande von Vorträgen ge- 
macht worden, deren Bearbeiter zwar nicht verpflichtet waren, 
ausschließlich die amerikanische Anschauung zu entwickeln, dies 
aber bewußt oder unbewußt durchgängig taten, wie denn die 
American Society of International Law ihrem Namen entsprechend 
spezifisch amerikanischen Charakter hat, und die Gutachter sämt- 
lich Amerikaner waren. So meinte auch das offizielle Organ der 
Gesellschaft, the American Journal of International Law, die 
Ergebnisse der Verhandlungen '’ dahin zusammenfassen zu 
können !®: „It can not be said that any definite conclusion was 
reached in the matter of political offence, but the discussion was 
valuable for the fact that the theory of extradition was exami- 
ned with great care, and the practice of the United States set 
forth historically and justified.....“ 
II. 
Der Regierung der Vereinigten Staaten gebührt das Ver- 
dienst, 1792 als erste der Rechtsansicht Ausdruck gegeben zu 
haben, daß für den Auslieferungsverkehr eine Sonderung der 
politischen Verbrecher von den gemeinen erforderlich sei!?, Die 
Begründung wurde bereits damals in dem republikanischen 
Staatsgedanken gefunden und hat sich ohne wesentliche Aende- 
rung bis heute erhalten. „In diesem Lande, dessen Freiheiten 
durch eine Revolution erkämpft wurden“, wird in den Verhand- 
lungen zu Washington betont?®, „muß für politische Verbrecher 
17 Sie sind veröffentlicht unter dem Titel: Proceedings of the American 
Society of International Law at its 3rd annual meeting held at Washing- 
ton 1909 (New York 1909). Hier kamen in Betracht die Vorträge von: 
J. REUBEN CLARK, Jr. p. 95—124, FREDERIC R. COUDERT p. 124—144; 
JULIAN W. Mack p. 144—169. 
18 Vol. 3 (1909) p. 676. 
# Nachgewiesen durch F. v. MARTITZ a. a. O. II, S. 141. 
2° Proceedings (Anm. 17) p. 163.
	        
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