zusammen einen Staat aus, während SEYDEL, „die durch einen
höchsten Willen vereinigte (fesamtheit der Menschen eines Lan-
des“ Staat nennt. Es ist aber nur der Ausgangspunkt, der dem
SEYDELs identisch ist. Alle sich hieraus ergebenden Schluß-
folgerungen weichen von einander ab. Auf Grund seiner Defi-
nition von Staat kommt der Anonymus zu dem Resultate: „Also
kann E.-L. keine Provinz des Reiches sein, ebensowenig wie
Preußen eine solche des Königs von Preußen ist. Ein Einzel-
staat, wie die Glieder des Deutschen Reichs, ist aber E.-L. auch
nicht.” Hieraus folgt für ihn, daß E.-L. ein selbständiger Staat
ist, und zwar nicht ein Staat im Reiche, sondern unter
dem Reiche, da dieses Subjekt der Souveränität ist. E.-L. ist
„ein unterirdisches Staatsgebilde, das dem Reiche als Fußgestell
dient“.
Von wesentlichen anderen Voraussetzungen geht ROSENBERG °?
aus. Er negiert nicht wie SEYDEL, den Bundesstaatenbegriff und
fordert nicht wie dieser als essentiale des Staatsbegriffs die
Souveränität. Voraussetzung seiner Analyse der staatsrechtlichen
Stellung E.-L.s im Reiche ist sein Staatsbegriff. Zum Begriff des
Staats gehören nach ihm drei Erfordernisse.
1. Herrschaftsbegriff,
2. Herrschaftsobjekt,
3. selbständige Herrschaftsrechte.
Da er diese drei Begriffsmerkmale bezüglich E.-L. zurzeit des
Präliminarfriedens (am 2. März 1871) als gegeben annimmt, dedu-
ziert er, daß, da E.-L. vom 2. März 1871 bis zur Rechtskraft
des Vereinigungsgesetzes Staat gewesen sei, an diesem Staats-
charakter durch die folgenden Gesetze nichts geändert worden
sei. Ein weiteres Argument für seine Behauptung findet er darin,
daß die Vereinigung mit dem Deutschen Reich erst am 29. Juni
1871 erfolgt sei. Da schon vorher Gesetze erlassen worden
?® ROSENBERG, Die staatsrechtliche Stellung von E.-L., S. 31 ff.
Archiv des Öffentlichen Rechts. XXVII, 1, 2