Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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sollte kein Streit darüber bestehen, daß für die Feststellung der 
amerikanischen Ansicht vom politischen Verbrechen wie für die 
jedes anderen Staates nur die durch wissenschaftliche Bearbei- 
tung und praktische Anwendung geläuterte Rechtsauffassung des 
eigenen Landes Bedeutung haben kann. Von unbewußter Be- 
einflussung, bewußter Anpassung und ähnlichen Wechselwirkungen, 
deren Einwirkung auf die Gestaltung des internationalen Rechts 
eines Landes erfahrungsgemäß sehr groß ist, läßt sich dabei zu- 
nächst völlig absehen. 
Für den deutsch-amerikanischen Ausliefe- 
rungsverkehr hat die Rechtsanschauung, wie sie in den 
Verhandlungen der Society of International Law in regelmäßiger 
Uebereinstimmung mit der amerikanischen Rechtsprechung zum 
Ausdruck kam, unmittelbar praktischen Wert. Nicht als ob man 
an Hand der angegebenen Gesichtspunkte den Begriff der poli- 
tischen Verbrechen in den deutsch-amerikanischen Auslieferungs- 
konventionen feststellen könnte. Das hieße einseitig und unvoll- 
ständig vorgehen. In Washington bestand allerdings Neigung, 
so zu verfahren. Man dachte sich lediglich in der Rolle des 
ersuchten Staates und meinte, der Umstand, dab das fragliche 
Verbrechen von der ersuchenden Regierung als ein politisches 
angesehen werde, sei zwar von großer Bedeutung für die eigene 
Entschließung, könne aber nicht entscheidend sein, könne nicht 
unbedingt zur Asylgewährung Anlaß geben. Will man damit 
nur zum Ausdruck bringen, daß der um Auslieferung ange- 
gangene Staat selbständig und nach seinen eigenen Grundsätzen 
befindet, ob das fragliche Delikt politisch ist, und ob er deshalb 
Rechtshilfe verweigert, so kann man nur beistimmen. Soll aber 
weiter damit gesagt sein, daß er bei der Feststellung der eigenen 
Grundsätze allein seine einseitige Auffassung vom politischen 
Verbrechen zu berücksichtigen braucht, so ist Widerspruch zu 
  
  
52 Proceedings (Anm. 17) p. 156, 162.
	        
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