Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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seien, so müsse E.-L. in diesem Zeitraum ein Staat gewesen sein. 
Herrschaftssubjekt seien bis 29. Juni 1871 die 25 deutschen 
Bundesfürsten gewesen; erst vom 29. Juni 1871 an datiere die 
Identität der Staatsgewalt mit der Reichsgewalt. Was endlich 
die Einführung der Reichsverfassung anlangt, so habe diese ledig- 
lich die Wirkung gehabt, daß die zur Kompetenz des Reichs 
gehörigen Rechte nunmehr auf Grund der Reichsverfassung, die 
nicht zur Kompetenz des Reichs gehörigen Rechte nach wie 
vor auf Grund des Versailler Vertrages vom 26. II. 1871 aus- 
geübt wurden. Doch zieht ROSENBERG nicht die äußersten Kon- 
sequenzen aus diesen Sätzen, indem er E.-L. nicht als koordi- 
niertes Glied den Einzelstaaten zur Seite stellt, sondern als „Va- 
sallenstaat“ den Gliederstaaten, die als solche Anteile haben an 
der Oberstaatsgewalt, entgegenstellt. 
Diesen Deduktionen haben sich REHM in seiner allgemeinen 
Staatslehre, sowie BECHER grundsätzlich angeschlossen. REHM 
kommt zu dem Ergebnis ?®, E.-L. ist wie das einzelne deutsche 
Schutzgebiet ein Staat, der seiner rechtlichen Natur nach zu den 
einseitigen Herrschaftsverhältnissen zählt. Das Subjekt der Reichs- 
gewalt daselbst ist nicht die Gesamtheit der Elsaß-Lothringer als An- 
stalt oder Korporation, sondern als Korporation der 25 deutschen 
Bundesstaaten, das Reich. BECHER sieht in E.-L. einen Staat, 
weil die von E.-L. abgeschlossenen Staatsverträge und eine Reihe 
seiner staatsrechtlichen Institutionen das Vorhandensein eines 
Staates voraussetzen. 
IV. Neuerdings sind zahlreiche Versuche gemacht worden, 
die extremen Ansichten, die in E.-L. entweder einen Staat, oder 
keinen sehen wollen, zu überbrücken, indem man Begriffe schuf, 
die sich weder mit den Erfordernissen der einen Gruppe decken 
noch auch im anderen Extrem die Lösung suchen. Von den 
vielen Versuchen ist als der bedeutendste der von JELLINEK an- 
23 REHM, Allgemeine Staatslehre, S. 167.
	        
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