Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Täter als politischem Verbrecher Asyl verstatten würden. Die 
Vereinigten Staaten müßten mithin auf Reziprozität verzichten. 
Ein solcher Verzicht liefe aber ihren Grundanschauungen im 
Auslieferungsrecht zuwider. Vom Deutschen Reich wäre Rechts- 
hilfe ohne Gewährung der Gegenseitigkeit, wie auch die oben 
erwähnte amtliche Denkschrift betont, nicht zu erreichen %®. Wir 
liefern den Vereinigten Staaten niemanden aus, der nach unserer 
Auffassung ein politischer Verbrecher ist, weil wir solchen Leuten 
Asyl gewähren. Wir liefern aber den Vereinigten Staaten auch 
niemanden aus, der nach amerikanischer Anschauung ein politi- 
scher Verbrecher ist, weil wir zur Bestrafung politischer Ver- 
brecher nicht die Hand bieten wollen, und weil die Vereinigten 
Staaten im umgekehrten Falle uns wegen desselben Deliktes 
seiner politischen Natur halber Auslieferung nicht bewilligen 
würden. Demnach müssen in den Auslieferungsverträgen die 
beiden nationalen Definitionen jedesmal gleich bewertet werden, 
solange man an der Gegenseitigkeit als der Grundlage aller 
Rechtshilfeverpflichtungen festhalten will. 
Die amerikanische Definition des politischen De- 
likts ist also eine einseitige, nur für das amerikanische Ausliefe- 
rungsrecht gültige Begrifisbestimmung. Sie zu kennen, muß für 
jedes Land wichtig sein, das mit den Vereinigten Staaten im 
Auslieferungsverkehr steht. Die Kenntnis wird aber einstweilen 
eine unvollkommene bleiben. Wenn SIR EDWARD ÜLARKE im 
allgemeinen behauptet: „In the matter of extradition, the 
American law was, until 1870, better than that of any country 
in the world; and the decisions of the American judges are the 
best existing expositions of the duty of extradition ...“, so liegt 
darin eine starke Ueberschätzung, die durch nichts belegt ist *. 
54 Vergl. METTGENBERG, Die Reziprozität im deutschen Auslieferungs- 
recht, in diesem Archiv Bd. 25 (1909) S. 1£. 5 A. a.0.p. 27. 
66 v. MARTITZ a. a. 0. Il, S. 566 schrieb bereits zu der gleichen Bemer- 
kung in der 3. Auflage des CLARKEschen Buches; „Dieses für einen Eng-
	        
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