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Natur der Abgaben für die privatrechtliche Tragpflicht der Ameri-
kaner unerheblich sei, daß aber andererseits die Reichskaliab-
gaben (8$ 26, 27) keine persönlichen Abgaben, sondern auf der
Sache selbst lastende Verbrauchsabgaben seien.
I.
I. Jede Erörterung der rechtlichen Natur der Reichskali-
abgaben muß richtigerweise ausgehen von der Feststellung, daß
die Abgaben aus 826 eine andere rechtliche
Naturhabenals die ausSä$ 27.
l. Freilich ist eine erhebliche äußerliche Aehnlich-
keit der beiden Abgaben nicht zu leugnen.
Das Gesetz verwendet für beide Abgaben die gleiche
Bezeichnung.
Es regelt ferner bei beiden in gleicher Weise die Frage der
Erhebung einschließlich der Frage der Fälligkeitstermine.
Es macht endlich bei den Abgaben keinerlei Unterschied
in der Frage der Verjährung.
2. Diese erhebliche äußerliche Aehnlichkeit rechtfertigt zwar
nicht, aber sie erklärt es doch wenigstens, daß in der bisherigen
Erörterung der Frage die innere Verschiedenheit bei-
der Abgaben stets übersehen worden ist.
Für die Kennzeichnung der Abgabe aus & 27 sind fol-
gende Gesichtspunkte von Bedeutung:
In erster Linie ist hinzuweisen auf $ 27 Abs. II, wonach die
Einkünfte aus dieser Abgabe im Unterschied von der Ueber-
schreitungsabgabe des $ 26 „zur Deckung der dem Reich aus
der Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten und zur
Hebung des Kaliabsatzes zu verwenden“ sind. Wenn also auch
die Einnahmen gemäß 8 27 Abs. I in die Reichskasse fließen, so ist
doch das Reich verpflichtet, die Einnahmen für die Zwecke der
„Kontingentsgemeinschaft“, d. h. der Gesamtheit der mit Be-
teiligungsziffern ausgestatteten Kaliwerksbesitzer zu verwenden.