— 273 —
Die Annahme einer solchen Verpflichtung wird natürlich nicht
dadurch ausgeschlossen, daß das Reich nicht im Klagewege oder
sonstwie zu ihrer Einhaltung gezwungen werden kann. Denn dab
trotz des Mangels einer solchen Erzwingbarkeit eine Rechts-
pflicht besteht, erhellt daraus, daß die den Haushaltsetat auf-
stellende Behörde sich nach der Vorschrift des 827 Abs. II unwei-
gerlich zu richten hat und bei der Verletzung der Vorschrift
nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verantwortlichkeit
des Reichskanzlers gegenüber dem Reichstag von diesem ver-
antwortlich gemacht werden kann.
Bei der Bemessung der Höhe der Abgabe ist nach dem
Kommissionsbericht S. 54 die Absicht des Gesetzgebers zweifel-
los darauf gerichtet gewesen, gerade eine solche Summe aufzu-
bringen, die dem voraussichtlichen Bedarf für die Zwecke der
Kontingentsgemeinschaft entsprechen würde. Für den Fall, daß
sich die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bedarfsschätzung her-
ausstellen sollte, wurde eine gesetzliche Abänderung der Ab-
gabenhöhe ins Auge gefaßt.
Unter diesen Umständen wird man kein Bedenken tragen,
die Abgabe aus $ 27 als einen nach der Höhe des Absatzes be-
messenen Kostenbeitrag der Mitglieder der Kontingentsgemein-
schaft zu den vom Reich zu verauslagenden Kosten dieser Ge-
meinschaft aufzufassen !.
Mit dieser rechtlichen Natur als Kostenbeitrag stimmt übri-
gens auch vorzüglich überein der Mangel einer Norm über die
Stundung der Abgabe. Kann sie gestundet werden? An sich
bedarf es allerdings nach allgemeinen Grundsätzen für die Zulässig-
keit von Stundungen keiner besonderen gesetzlichen Grundlage ?;
ı Daß „Beiträge“ auch dem Recht der Staatsfinanzen nicht unbekannt
sind, wennschon sie ihr Hauptgebiet im kommunalen Finanzrecht haben,
hebt WAGNER, Finanzwissenschaft 11? 191 hervor.
?2 Vgl. KorMAnnN, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte (Berlin
1910) 8. 114.