Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

zuschlagen, der E.-L. als Staatsfragment anspricht. Als wesent- 
liche Elemente des Staatsbegriffs postuliert JELLINEK ** 
eigenes (rebiet, 
. eigene Untertanen, 
eigene Herrschergewalt, 
eigene Verfassung, 
5. eigene Organe der Gesetzgebung, Regierung und Gerichts- 
barkeit. 
Nur das Land, das alle diese Elemente aufweist, soll ein 
Staat sein; und nur das Gebiet, das keines dieser Elemente 
besitzt, soll eine Provinz oder Kommunalverband sein. Sind 
mehrere oder auch nur ein Element gegeben, so haben wir ein 
Staatsfragment. Ein solches sieht er in E.-L. Das Hauptargu- 
ment für seine Beweisführung sieht er darin, daß der Land&s- 
ausschuß ein eigenes Organ der (Gesetzgebung sei, und zwar sei 
er der parlamentarische Repräsentant der Reichsländischen mit 
Wahlrecht begabten Kommunalverbände, als deren Einheit das 
Reichsland selbst erscheine. 
V. Schroff stehen diesen beiden Gruppen die Vertreter der 
Theorien gegenüber, die den staatsrechtlichen Charakter E.-L.s 
verneinen. Zahlreich sind auch hier die Schattierungen inner- 
halb des Kreises, der geschlossen erscheint, weil er eine andere 
Auffassung gemeinsam vereint. Wir finden Anschauungen, die 
kaum noch Berührungspunkte untereinander haben, hier ver- 
einigt. 
Zahlreich sind die Ansichten, die in E.-L. eine juristi- 
sche Person des öffentlichen Rechts, ein korpo- 
rativ gestaltetes Gemeinwesen, einen Kommunalverband sehen 
wollen. Nicht ein Verwaltungsbezirk des Reichs, sondern ein 
Gemeinwesen, das wohl dem Reich untersteht, auch seine Exi- 
stenz und seine Organisationsformen von einer höheren Gewalt 
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?4 JELLINEK, Ueber Staatsfragmente, S. 265 ff. 
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