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Man kann die Unterscheidung auf das wirtschaftliche Mo-
ment der Steuerüberwälzung abstellen. In diesem wirt-
schaftlichen Sinn sind direkte Abgaben die von dem
Zahler selbst zu tragenden, indirekte dagegen die von ihm nur
auszulegenden und durch Ueberwälzung von ihm dann wieder
einzubringenden. Indirekte Abgaben in diesem Sinn sind durch-
weg die Reichsverbrauchsabgaben. Dagegen können die Kali-
abgaben, da der Gesetzgeber eine Ueberwälzung allerwege hier
nicht beabsichtigt hat, nicht unter diesen Begriff gestellt werden.
Daneben aber spricht man auch noch von direkten und in-
direkten Abgaben im technisch-administrativen
Sinn. Hiernach sind direkte Abgaben die nach feststehenden,
daher im voraus ermittelbaren Tatsachen, namentlich nach Steuer-
katastern veranlagten Abgaben ; indirekte dagegen die nach ein-
zelnen wechselnden, vorübergehenden, daher im Voraus nicht zu
ermittelnden Tatsachen, zumeist mittels Tarifen veranlagten Ab-
gaben. Indirekte Steuern in diesem Sinn sind alle Verkehrs-
steuern; als indirekte Abgaben in diesem Sinn wird man auch
die Kaliabgaben zu bezeichnen haben.
I.
Die Gründe, die VEIT SIMON für seine gegen-
teilige Auffassung, daß es sich um Verbrauchsabgaben
handle, anführt, sind unzulänglich und zum Teil schon in den
vorstehenden positiven Ausführungen widerlegt.
I. Veit Sımon stützt sich in erster Linie auf die Behaup-
tung, daß indem System des Abgabenwesens des
Reichs nur für Verbrauchsabgaben Raum sei.
1. Versuchen wir zunächst uns den eigentlichen Kern
dieser Behauptung zu verdeutlichen! Wir wollen uns
nicht an Worte klammern und daher auch nicht gegen die Be-
zeichnung „Verbrauchssteuern“ polemisieren. Dieses Wort ist
ja, selbst wenn man darunter die Zölle einschließt, zu eng für