Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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die Bezeichnung der Reichssteuern. Aber es ist klar, was SIMON 
meint; er will sagen, daß das Abgabensystem des Reichs sich 
kennzeichne als ein System indirekter Steuern und daß darum 
für eine Gewerbesteuer, die man stets als direkte Steuer auf- 
faßt, kein Raum darin sei. SIMoN hätte sich für diese Behaup- 
tung unschwer auf die Autorität LABAnDs® berufen können, der 
in einer ausdrücklich als nicht finanzwissenschaftlich, sondern 
als staatsrechtlich bezeichneten ? Schrift vom Jahr 1908 ebenfalls 
den Satz aufgestellt hat, daß das Reich bis dahin sich aus- 
schließlich auf indirekte Steuern gestützt habe !°. 
2. Gerade weil, wie das Beispiel LABANDs beweist, die Auf- 
fassung des reichsrechtlichen Abgabensystems als eines indirek- 
ten Besteuerungssystems so weit verbreitet und anerkannt ist, 
verlohnt sich eine kritische Nachprüfung. Unsere kali- 
rechtlichen Erörterungen mögen damit zugleich als kriti- 
sche Anmerkungen zur Frage der Systemati- 
sierung der Reichssteuern dienen. Und um diesen 
Kernpunkt nicht zu verdunkeln, soll bei der Polemik gegen 
VEIT SIMON ganz von dem naheliegenden Einwand abgesehen 
werden, daß, die Richtigkeit der angefochtenen LABAND-SIMON- 
schen Auffassung einmal vorausgesetzt, es doch unmöglich wäre, 
um deswillen, weil etwa das Reich bisher bloß Verbrauchssteuern 
gekannt hätte, solche neuen Abgaben, die, wie vorhin gezeigt, 
mit Verbrauchsabgaben nicht das mindeste zu tun haben, gleich- 
wohl zu Verbrauchsabgaben stempeln zu wollen; es soll vielmehr 
die Erörterung darauf konzentriert werden, daß jene Auffassung 
selbst irrig ist. 
Unbestritten ist, daß direkte Reichssteuern und insbesondere 
Gewerbesteuern nach der RV. zulässig sind. 
8 LABAND, Direkte Reichssteuern, Berlin 1908. 
° Vgl. den Untertitel „Ein Beitrag zum Staatsrecht des Deutschen 
Reichs“, ferner S. 6 a. a. O. 
2.2.0.8. 13, 16.
	        
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