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gilt auch von der Banknotensteuer. Ob die früher erwähnte,
seit 1903 aufgehobene „Betriebssteuer* des Zuckersteuergesetzes
ebenfalls in diesen Zusammenhang zu stellen ist, soll nicht näher
untersucht werden; so viel ıst aber sicher, dab sie mit der
„Zuckersteuer“ nicht die gleiche Natur hat und daß man bisher
in der Literatur diesem Unterschiede nicht die ihm gebührende
Beachtung geschenkt hat. Hinzu kommt, wenn auch nicht als
direkte Steuer, so doch als direkter „Beitrag“ die auch schon
früher erwähnte „Betriebsauflage* des Branntweinsteuergesetzes.
Freilich ist unverkennbar, daß der Gesetzgeber stets be-
strebt war, seine direkten Reichsabgaben im volkswirtschaftlichen
Sinn zu indirekten Abgaben im administrativen Sinn umzustem-
peln. So hat man die Erbschaftssteuer damit gerechtfertigt oder
entschuldigt, daß sie steuertechnisch ja eine indirekte Steuer sei;
von anderer Seite freilich hat man über diese Rechtfertigung
und über die ihr zugrunde liegende Anschauung, daß bei der
Erbschaftssteuer nicht das Vermögen als solches, sondern das
Vermögen bei einem bestimmten dasselbe betreffenden Vorgang
getroffen werde, gespottet oder sie als doktrinär getadelt'?, wo-
bei man allerdings wohl dem vorhin festgestellten Begriff der
indirekten Steuer im administrativen Sinn (Veranlagung nicht
nach vorher feststehenden Tatsachen) doch nicht völlig gerecht
geworden ist. Ebenso hat man die Tanti&mesteuer in die Form
einer Stempelsteuer gekleidet, um die Abweichung von den bis-
herigen Grundsätzen mehr zu verhüllen , Auch die Noten-
steuer, deren rechtliche Kennzeichnung man zumeist vernach-
lässigt hat 5, kann in diesem administrativen Sinn, ebenso wie
13 LABAND a. a. O. S. 15 Anm. 1 und dort genannte.
1 Vgl. a. a. O. S. 15, 16.
15 Bei LABAND, Staatsrecht IV 383 erscheint in der allgemeinen Ueber-
sicht über die Reichseinnahmen die Notensteuer zunächst unter den „Reichs-
stempelabgaben“; bei deren genauerer Betrachtung S. 447 ff. verschwindet
sie aber wieder aus diesem Zusammenhang. Bei der Darstellung des Noten-
bankrechts III 151 findet sich über die rechtliche Natur der Steuer nichts