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die Betriebsauflage des Branntweinsteuergesetzes und nunmehr
auch die Kaliabgaben, als indirekte Abgabe anerkannt werden.
II. Völlig verfehlt ist der Vergleich der Kaliab-
gaben mit dem Branntweinsteuergesetz in der
von VEIT SIMON durchgeführten Weise. Dieser Vergleich stellt
es auf reine Aeußerlichkeiten ab und kümmert sich nicht im
geringsten um das innere Wesen der Vergleichungsgegenstände.
VEIT SIMON glaubt, um den Satz: „die Kaliabgaben stehen also (!)
mit ..... der Verbrauchsabgabe auf Branntwein auf gleicher
Stufe“ zu beweisen, sich mit der Feststellung der Aehnlichkeit
beider Abgaben in folgenden zwei Punkten begnügen zu dürfen.
1. Er sagt zunächst: „Auch hier (nämlich im Branntwein-
steuergesetz) findet sich eine Kontingentierung. Die
Verbrauchsabgabe beträgt von der innerhalb des Kontingents
hergestellten Alkoholmenge 1,05 M., von der außerhalb des Kon-
tingents hergestellten Menge 1,25 M.“
Bei diesem Vergleich ist zunächst übersehen, daß
die Ueberkontingentsabgabe vom Kali nicht
an Stelle, sondern neben der gewöhnlichen Ab-
gabe erhoben wird. Dies ist nicht etwa bloß ein rein
äußerlicher Unterschied, dem keine weitere Bedeutung beizu-
messen wäre. Sondern er entspringt der inneren Wesensver-
schiedenheit der Kaliabgaben und der Branntweinverbrauchsab-
gabe. Die Branntweinverbrauchsabgabe ist in beiden Fällen,
mag sie das Kontingent oder das Ueberkontingent treffen, Steuer ;
der Unterschied der beiden Fälle ist lediglich ein Unterschied
in der Abgabenhöhe, nicht aber ein Unterschied in der Abgaben-
art; daher ist, wenn die höhere Steuer Platz greift, für die nie-
gesagt; III 146 Anm. 3 wird sie mit einem Ausfuhrzoll auf Kapital ver-
glichen, was aber kaum juristisch gemeint sein dürfte. — Auch WAGNER,
Finanzwissenschaft IV 667, 757 verzichtet auf eine Eingliederung der Noten-
steuer in die üblichen Kategorien, indem er betont, daß der Name Steuer
auf sie höchstens bedingt passe.