Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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drigere kein Raum mehr und sie muß also in Wegfall kommen. 
Nach dem Kaligesetz dagegen ist die gewöhnliche Abgabe ledig- 
lich ein Kostenbeitrag, und nur die Ueberschreitungsabgabe er- 
scheint als eine Steuer; daher schließt die Erhebung dieser 
Steuer keineswegs die Erhebung des Beitrags aus. 
Bei dem Vergleich ist ferner die Spannung über- 
sehen, dienach den verglichenen Gesetzen zwi- 
schen der gewöhnlichen Abgabe und der Ueber- 
schreitungsabgabe besteht. Im Branntweinsteuerge- 
setz beläuft sie sich auf noch nicht !/, des Betrags der gewöhn- 
lichen Abgabe, die bei Kontingentsüberschreitung ein für alle 
Mal von 1,05 auf 1,25 M. gesteigert wird. Nach dem Kalige- 
setz dagegen beträgt sie zum Teil das 30fache, indem bei der 
Kaligruppe IV und V neben der gewöhnlichen Abgabe von 0,60 
noch eine Ueberschreitungsabgabe von 18 M. erhoben wird. Auch 
dieser Unterschied ist nicht ein bloß äußerlicher, sondern folgt 
ebenfalls aus der inneren Wesensverschiedenheit der beiden Ue- 
berschreitungsabgaben : die des Kaligesetzes ist Prohibitivabgabe, 
wie wir schon sahen; die des Branntweinsteuergesetzes ist dies 
nicht, wie sich daraus ergibt, daß auch sie gestundet werden 
kann (8 7 des Gesetzes). 
Während VEIT SIMon in solcher Weise unvergleichbare Dinge 
zusammenwirft, hat er andererseits diejenige Abgabe des Brannt- 
weinsteuergesetzes, die allerdings mit der gewöhnlichen Kaliab- 
gabe verglichen werden kann, nämlich die neben der Branntweinver- 
brauchsabgabe und ohne Rücksicht auf Ueberschreitung oder Ein- 
haltung des Kontingents zu zahlende „Betriebsauflage“ der 
SS A2ff, auf deren Gleichartigkeit mit der ge 
wöhnlichen Kaliabgabe schon vorhin kurz hin- 
gedeutet wurde, übersehen. 
2. Ein noch weniger beweiskräftiges Argument liegt in dem 
zweiten von VEIT SIMON hervorgehobenen Vergleichspunkt: „die 
Verjährung ist fast wörtlich gleichlautend für Branntwein
	        
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