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und Kali geordnet.“ Die Verjährungsvorschriften können na-
türlich in keiner Weise für die Frage der gleichartigen recht-
lichen Natur maßgebend sein. Es ist kaum nötig, dies mit Bei-
spielen zu belegen. Da wir aber gerade im Augenblick von der
Betriebsauflage des Branntweinsteuergesetzes und ihrer Verschie-
denheit von der Branntweinverbrauchsabgabe sprachen, so mag
erwähnt werden, daß nach $$ 6, 9 des Gesetzes trotzdem für
beide die Verjährungsvorschriften die gleichen sind.
Ill.
Wenn wir aber hiernach auch in der aufgeworfenen finanz-
rechtlichen Frage unter völliger Ablehnung der von VEIT SIMON
vertretenen Ansichten zum Teil die Behauptungen von WERT-
HAUER als richtig anerkannt haben, so folgt daraus doch nicht,
daß wir auch in der privatrechtlichen Streitfrage,
die den Ausgangspunkt des finanzrechtlichen Streites bildete,
mit WERTHAUER zusammengehen können. Diese privatrechtliche
Frage ist durch die Erkenntnis der rechtlichen Natur der Kali-
abgaben noch nicht gelöst. Sie kann nur gelöst werden durch
Auslegung der einschlägigen Bestimmung des Lieferungsvertrags.
Diese Auslegung geht aber über den Rahmen unserer öffentlich-
rechtlichen Erörterungen hinaus. In deren Rahmen braucht nur
noch festgestellt werden, daß eine privatrechtliche Abwälzung
der Kaliabgaben, soweit dadurch nicht die Preisvorschriften des
Gesetzes berührt werden, durchaus zulässig ist.