Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ableitet, das aber innerhalb eines gewissen Kreises selbständige 
Rechte geltend macht und sich selbst verwaltet. In diesen und 
ähnlichen Gedankenzügen bewegen sich die Ausführungen von 
LOENING, SCHULZE, GEORG MEYER und PREUSS. Abweichend 
hiervon charakterisiert LABAnnD? E.-L. als einen bloßen Ver- 
waltungsbezirk, als Provinz des Reiches. Subjekt der Staatsge- 
walt ist das Reich, das heißt die Gesamtheit der zum Reich 
vereinigten Staaten in ihrer begrifflichen Einheit, in ihrer staat- 
lichen Persönlichkeit. Der hieraus sich notwendig ergebenden 
Konsequenz, daß E.-L. die Rechtspersönlichkeit fehle, sucht er 
mit den tatsächlichen Verhältnissen dadurch in Uebereinstim- 
mung zu bringen, daß er den elsaß-lothringischen Landesfiskus 
als einen abgesonderten, mit eigener vermögensrechtlicher Rechts- 
fähigkeit ausgestatteten und als besonderes Rechtssubjekt kon- 
stituierten Spezialfiskus des Reiches ansieht?®. Nach LABAND 
ist also E.-L. eine juristische Person des Privat- 
rechts. 
Den äußersten Standpunkt in der rechtlichen Bewertung E.- 
Ls. nehmen HAENEL, ZORN und ARNDT ein. Nach HAENEL? 
ist B.-L. nichts als ein geographischer Begriff. Das Interessante 
hierbei ist, daß die extremsten Gegensätze in der Betrachtung 
der staatsrechtlichen Natur E.-L.s SEYDEL und HAENEL von der- 
selben Voraussetzung ausgehen: nämlich, daß dem Staatsbegriff 
das Merkmal der Souveränität essentiell sei, ihre Wege scheiden 
sichbeidem Bundesstaatsbegriff im allgemeinen und 
des Deutschen Reiches im besonderen. Hieraus resultiert auch 
die notwendig extreme Gegenüberstellung der staatsrechtlichen 
Bewertung E.-L.s.. Die Folge einer solchen Auffassung, näm- 
?5 LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 4. Aufl., Bd. II, 
S. 199, 204, 213, 214. 
2° Daß dieser letzte Satz, der erst in der neuesten Auflage von LABAND 
in dieser Schärfe vertreten wird, ein Widerspruch in sich selbst ist, wird unten 
nachzuweisen sein. Vgl. auch ROSENBERG in HırTHs Annalen, 1003. S. 484. 
2?” HAENEL, Deutsches Staatsrecht, Bd. I, S. 823.
	        
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