Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Denn diese war doch eigentlich nichts anderes, als die staats- 
rechtliche Sanktion eines tatsächlich bereits bestehenden Herr- 
schaftsverhältnisses, als ein formeller Akt, welcher als eine un- 
abweisliche Folgerung aus dem Berliner Vertrage von 1878 und 
aus der diesen vollziehenden Okkupation des Landes von allen 
sachlich Urteilenden für die Zukunft vorausgesehen werden mußte. 
Es ist von gewiß nicht geringem wissenschaftlichen Interesse, 
die neue bosnisch-herzegowinische Verfassung ihrem rechtlichen 
Gehalte nach als Ganzes und in den einzelnen Bestandteilen 
kritisch zu untersuchen und sich über ihren bedeutungsvollen 
Zusammenhang mit dem österreichisch-ungarischen Staatsrechte, 
über ihre Eingliederung in das Gesamtgefüge des letzteren klar 
zu werden. Ich habe diese Aufgabe in eingehender Weise durch 
eine Abhandlung zu lösen unternommen, welche für das im kom- 
menden Frühjahre erscheinende Jahrbuch des öffentlichen Rechts 
bestimmt ist. In den nachstehenden Ausführungen aber möchte 
ich in gedrängter Kürze nur eine Sonderfrage behandeln, welche 
vielleicht geeignet erscheint, die bedeutungsvollen Probleme dieses 
Verfassungswerkes erkennen zu lassen, ohne sie selbst zu lösen; 
es ist die Frage nach dem rechtlichen Charakter der mit 17. Fe- 
bruar 1910 für Bosnien-Herzegowina erlassenen Grundgesetze; 
die Frage, inwieferne sie tatsächlich den Namen einer bosnisch- 
herzegowinischen Verfassung verdienen oder ob sie trotz des 
äußeren Anscheines als etwas anderes aufzufassen sind. Hier- 
durch hoffe ich zugleich eine Vorarbeit für die angekündigte 
systematische Darstellung des neuen Verfassungswerkes zu leisten. 
Mit Rücksicht auf den gegebenen Raum muß ich bezüglich der 
ausführlicheren Begründung der hier ausgesprochenen Ansichten 
auf meine Abhandlung im Jahrbuch verweisen. 
Es erscheint durchaus nicht als müßige Frage, ob die mit 
kaiserlicher Entschließung vom 17. Februar 1910 für die Orga- 
nisation staatlicher Herrschaft und für die allgemeine Rechts- 
stellung der Untertanen im Annexionslande erlassenen grund-
	        
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