Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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legenden Normen formell und materiell unter den Begriff einer 
„Verfassung“ fallen, ob sie als die grundsätzliche rechtliche 
Regelung der unter Garantien gestellten konstitutionellen Herr- 
schaftsordnung eines selbständigen Landes mit eigenem Reprä- 
sentativsystem und geschützter Öffentlicher Rechtsstellung seiner 
Bürger angesehen werden können. Denn die Entscheidung dieser 
in den folgenden Ausführungen zu behandelnden Frage charak- 
terisiert nicht nur die staatsrechtliche Stellung des Annexions- 
landes im Verbande der Monarchie, sondern sie enthält im Kerne 
das große Staatsproblem Oesterreich-Ungarns selbst. 
Das gegenständliche Gesetzeswerk ist freilich nicht ausdrück- 
lich als „Verfassung“ bezeichnet; wohl aber wurde demselben 
schon im voraus durch das Annexionsinstrument und ebenso in 
der gleichzeitigen Proklamation an das bosnisch-herzegowinische 
Volk, als auch in der das Gesetzeswerk selbst einleitenden kaiser- 
lichen Entschließung der ausdrückliche Zweck beigelegt, durch 
dasselbe „verfassungsmäßige Einrichtungen zu gewähren‘ und 
damit eine „volle gesetzliche Sicherung des Rechtszustandes“ des 
Landes; den Angehörigen desselben aber den „vollen Genuß 
der bürgerlichen Rechte“ zu gewährleisten und ihnen durch 
Schaffung einer Landesvertretung die Mitwirkung an der Gesetz- 
gebung und eine parlamentarische Kontrolle der Verwaltung und 
Rechtspflege ihres Landes zu sichern. In Theorie und Praxis 
wird daher der gesamte Komplex der besagten Februargesetze 
als „die bosnisch - herzegowinische Verfassung“ bezeichnet und 
behandelt. Diese Normen zerfallen ihrer äußeren Fassung nach 
in folgende Teile: In eine einleitende Verordnung, ein Landes- 
statut, eine Landtagswahlordnung, eine Geschäftsordnung für den 
Landtag, ein Vereinsgesetz, ein Versammlungsgesetz und ein 
Gesetz über die Organisation der Bezirksräte. Das Landesstatut 
besteht wieder aus mehreren großen Abschnitten: an eine Ein- 
leitung über die Regierungs- und Vollzugsgewalt schließt sich 
die Organisation und die Umschreibung des Wirkungskreises des
	        
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