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Landtages und eine das Inkrafttreten des Gesetzes betreffende
Schlußbestimmung. Da im Statut die österreichisch-ungarischen
Doppelgesetze vom Februar 1880 über das staatsrechtliche Ver-
hältnis Bosnien-Herzegowinas zu Oesterreich und Ungarn, und
die Doppelgesetze vom Dezember 1879 über die Einbeziehung
des Okkupationslandes in das gemeinsame Zollgebiet der Monar-
chie ausdrücklich bezogen und aufrechterhalten werden, so muß
man diese Gesetze ebenso wie die Annexionserklärung, welche
die begriffsnotwendige Voraussetzung für den Bestand und Auf-
bau der neuen Verfassung bildet, der letzteren als zugehörig
zuzählen. Durch das Annexionsinstrument wurden bekannt-
lich Bosnien und die Herzegowina der Monarchie als integrie-
rende Bestandteile einverleibt, die Souveränetät des gemeinsamen
Monarchen und die habsburgische Thronfolgeordnung auf das
Annexionsgebiet ausgedehnt.
Daß diese Verfassung, wie schon ein flüchtiger Ueberblick
zeigt, Bestandteile enthält, welche ihrem Inhalte nach als eigent-
liche Verfassungsnormen, als Grundregeln für die Herrschafts-
organisation einer staatlichen Gesamtheit nicht gewertet werden
können, wie z. B. das Vereins- und Versammlungsgesetz, das
Gesetz über die Bezirksräte oder die Geschäftsordnung des Land-
tages, das kann dem Ganzen noch nicht den rechtlichen Cha-
rakter einer Verfassung nehmen; wir finden in den modernen
Verfassungen oft Normen formell als Bestandteile aufgenommen,
welche ihrem Inhalte nach keine Verfassungsnormen sind. Es
kommt bei unserer Untersuchung auf das Wesen der übrigen
Normen an.
1.
Den Schwerpunkt jeder Konstitution bildet die Stellung,
welche der Volksvertretung im Gefüge der gesamten Herrschafts-
ordnung eingeräumt ist und ihr Verhältnis zur Krone, zur Exe-
kutivgewalt. Wie in Oesterreich und in den deutschen Einzel-