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staaten erscheint auch in Bosnien-Herzegowina der Monarch als
die Quelle der Verfassung, durch welche er sich selbst bei der
Ausübung der Gesetzgebung an die Mitwirkung eines Parlaments
gebunden hat. Während aber jede konstitutionelle Verfassung ihre
wesentliche Bedeutung erst dadurch erhält, daß diese Bindung
eine grundsätzliche, d.h. eine dem materiellen Gesetzesbe-
griffe inhärente ist und die Herrschaft dieses „konstitutionellen
Prinzips“ vor allem für jeden Fall derAbänderung der erlassenen
Verfassungsnormen selbst festgelegt ist, wobei in der Regel noch
besondere Formen die Aenderung erschweren, finden wir dies-
bezüglich eine auffallende Beschränkung in der bosnischen Ver-
fassung. Wohl ist dem Repräsentativgrundsatze durch die Or-
ganisation eines eigenen Landtages und einer Landesgesetzgebung
Rechnung getragen; aber der Wirkungskreis dieses Parlaments
weist einschneidende Einschränkungen auf.
Wir müssen uns hier die Abgrenzung der Landtagskompetenz
kurz vergegenwärtigen. Im allgemeinen soll sich dieselbe aus-
schließlich auf innere Angelegenheiten des Landes erstrecken’.
Weder in auswärtigen, internationalen Fragen, auch wenn es sich
dabei um die Belastung, um Beschränkungen der Landesange-
hörigen handeln sollte, noch bei der Bestimmung der staatsrecht-
lichen Stellung des Landes im Gefüge der Monarchie hat der
Landtag mitzureden. Alles was nach den österreichisch-unga-
rischen Ausgleichsgesetzen von 1867 unter den Begriff der „ge-
meinsamen Angelegenheiten“ fällt, sei es solcher, welche wie das
Auswärtige, das Kriegswesen und die Reichsfinanzen von ge-
? „Der Wirkungskreis des bosnisch-herzegowinischen Landtages in An-
gelegenheiten der Gesetzgebung erstreckt sich auf ausschließlich bosnisch-
herzegowinische Angelegenheiten. Alle Angelegenheiten, welche nicht bloß
Bosnien und die Herzegowina, sondern auch einen oder beide Staaten der
Monarchie betreffen, sind diesem Wirkungskreise entrückt.“ $ 41 Abs. 1
des bosn. Landesstatuts. Vgl. auch den ersten Absatz der Einleitung zur
bosn. Verfassung.