Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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meinsamen Organen (Reichsministern und Delegationen) verwaltet 
werden, sei es solcher, welche zwar von jedem der beiden Staaten 
selbständig, aber nach gleichen, von Zeit zu Zeit zwischen ihnen 
zu vereinbarenden Grundsätzen besorgt werden ?, ist von dem 
Wirkungskreise der Landesvertretung ausgeschlossen. Das gleiche 
gilt hinsichtlich alles dessen, was Gegenstand der zwischen Oester- 
reich und Ungarn abgeschlossenen Handels- und Verkehrsverträge 
ist, auch wenn diese sich auf das Annexionsgebiet erstrecken und 
dessen Bewohner binden sollen, ferner hinsichtlich des gemein- 
samen Zollwesens, der Regelung der Wehrpflicht, der Feststellung 
des Rekrutenkontingents, wie aller das Heereswesen und die 
Landesverteidigung betreffenden Belange. Selbst wo es sich um 
die Deckung von ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungs- 
ausgaben und Investitionen des Landes aus Reichsmitteln handelt, 
ist dem Landtage ein Mitbestimmungsrecht versagt. Schon aus 
der Art und dem Umfange der Ausscheidung dieser wichtigen 
Materien aus der Landtagskompetenz ergibt sich, daß letztere 
auch die inneren Angelegenheiten des Landes durchaus nicht 
grundsätzlich umfaßt. Aber nicht nur in negativer, auch in 
positiver Weise wurde der legislative Wirkungskreis des Landtages 
beschränkt. Es ist mit obigen Bestimmungen nicht der Grundsatz 
verbunden, dab alle übrigen Gegenstände der inneren Verwaltung 
dem Landtage zufallen sollen; sondern in taxativer Auf- 
zählung sind die demselben zugewiesenen Angelegenheiten 
3 Das österreichische Grundgesetz vom 21. Dezember 1867, betreffend 
die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegen- 
heiten lautet in seinem $ 2: „Außerdem sollen nachstehende Angelegen- 
heiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, jedoch nach gleichen von Zeit 
zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt werden: 1. die kommer- 
ziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung; 2. die Gesetzgebung 
über die mit der industriellen Produktion in enger Verbindung stehenden 
indirekten Abgaben; 3. die Feststellung des Münzwesens und Geldfußes; 
4. Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider 
Reichshälften berühren; 5. Die Feststellung des Wehrsystems. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 2. 20
	        
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