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meinsamen Organen (Reichsministern und Delegationen) verwaltet
werden, sei es solcher, welche zwar von jedem der beiden Staaten
selbständig, aber nach gleichen, von Zeit zu Zeit zwischen ihnen
zu vereinbarenden Grundsätzen besorgt werden ?, ist von dem
Wirkungskreise der Landesvertretung ausgeschlossen. Das gleiche
gilt hinsichtlich alles dessen, was Gegenstand der zwischen Oester-
reich und Ungarn abgeschlossenen Handels- und Verkehrsverträge
ist, auch wenn diese sich auf das Annexionsgebiet erstrecken und
dessen Bewohner binden sollen, ferner hinsichtlich des gemein-
samen Zollwesens, der Regelung der Wehrpflicht, der Feststellung
des Rekrutenkontingents, wie aller das Heereswesen und die
Landesverteidigung betreffenden Belange. Selbst wo es sich um
die Deckung von ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungs-
ausgaben und Investitionen des Landes aus Reichsmitteln handelt,
ist dem Landtage ein Mitbestimmungsrecht versagt. Schon aus
der Art und dem Umfange der Ausscheidung dieser wichtigen
Materien aus der Landtagskompetenz ergibt sich, daß letztere
auch die inneren Angelegenheiten des Landes durchaus nicht
grundsätzlich umfaßt. Aber nicht nur in negativer, auch in
positiver Weise wurde der legislative Wirkungskreis des Landtages
beschränkt. Es ist mit obigen Bestimmungen nicht der Grundsatz
verbunden, dab alle übrigen Gegenstände der inneren Verwaltung
dem Landtage zufallen sollen; sondern in taxativer Auf-
zählung sind die demselben zugewiesenen Angelegenheiten
3 Das österreichische Grundgesetz vom 21. Dezember 1867, betreffend
die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegen-
heiten lautet in seinem $ 2: „Außerdem sollen nachstehende Angelegen-
heiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, jedoch nach gleichen von Zeit
zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt werden: 1. die kommer-
ziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung; 2. die Gesetzgebung
über die mit der industriellen Produktion in enger Verbindung stehenden
indirekten Abgaben; 3. die Feststellung des Münzwesens und Geldfußes;
4. Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider
Reichshälften berühren; 5. Die Feststellung des Wehrsystems.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 2. 20