Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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auch jede der beiden Gesetzgebungen ihr Gesetz von vornherein 
unter die Resolutivbedingung des ungeänderten Weiterbestandes 
des nachbarstaatlichen Gesetzes stellen. Durch die Doppelgesetze 
vom Februar 1880 wurde der paktierten Gesetzgebung ein neues 
wichtiges Gebiet eröffnet: Bosnien und die Herzegowina. Dabei 
handelte es sich aber um weit mehr, als um eine bloße Erweite- 
rung des örtlichen Geltungsgebietes für solche Normen. Da dieses 
Land auch nach der endgültigen rechtlichen Einverleibung in die 
Monarchie ein außerhalb des österreichischen und des ungarischen 
Staatsverbandes liegendes aber zugleich einheitliches Gebiet sein 
soll, so mußten die für dasselbe gegebenen paktierten Gesetze 
einen ganz besonderen Charakter annehmen. Einmal müssen sie 
als oktroyierte Normen erscheinen, da die bosnische Landesgesetz- 
gebung, ja die Landesorgane überhaupt keinen Einfluß auf deren 
Zustandekommen und Inhalt haben. Dann aber müssen sie, um 
von der einheitlich organisierten Exekutivgewalt im Neulande 
angewendet werden zu können, äußerlich und inhaltlich in die 
Gestalt einheitlicher Gesetzeswerke gebracht werden, welche nur 
ihrer Entstehung, nicht aber ihrem Bestande nach den staat- 
lichen Doppelwillen erkennen lassen. Endlich bringt noch die 
Identität ihres Anwendungsgebietes und der Untertanen, für 
welche sie gelten sollen, eine solche eigenartige Bindung der 
österreichischen und der ungarischen Legislative an die gemein- 
sam gegebenen Normen mit sich, daß jedes einseitige Aendern 
oder Zurücknehmen derselben ausgeschlossen erscheint und die 
sonstige, eifersüchtig gewahrte gegenseitige Unabhängigkeit der 
beiden Gesetzgebungen hier unvollziehbar geworden ist. Es wird 
noch in anderem Zusammenhang von der staatsrechtlichen Be- 
deutung dieser neuartigen paktierten Gesetze die Rede sein. Vom 
Standpunkte des Annexionslandes aus gesehen müssen diese ihm 
auferlegten, und nicht nur das Land, sondern auch Oesterreich 
und Ungarn gegenseitig bindenden Normen wie ein einheitliches 
Reichsrecht erscheinen, welches durch das Zusammenwirken des
	        
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