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österreichischen und des ungarischen Parlaments mit der Krone
gebildet wird.
Auch dieser paktierten Gesetzgebung ist ein sachlich ab-
gegrenztes (sebiet angewiesen, dessen Inhalt man jedoch erst er-
fahren kann, wenn man sich die einschlägigen Bestimmungen aus
dem neuen Landesstatut, den österreichisch-ungarischen Doppel-
gesetzen vom Dezember 1879 und vom Februar 1880, und den
Ausgleichsgesetzen von 1867 zusammensucht. Es gehören im
wesentlichen dahin: Alle durch Handelsverträge zwischen Oester-
reich und Ungarn geregelten Gegenstände, die wirtschaftspoli-
tischen Angelegenheiten der Monarchie®, einschließlich des ge-
samten Zollwesens, der indirekten Steuern und Staatsmonopole,
die Führung der großen Eisenbahnlinien, der Abschluß von Zoll-
und Handelsverträgen mit dem Auslande, die Regelung aller auf
das Wehrsystem, die Wehrpflicht und das Heereswesen Bezug
habenden Verhältnisse, die Gewährung von Zuschüssen zu den
Kosten der bosnischen Verwaltung für außerordentliche bleibende
Investitionen (z. B. Eisenbahnen, öffentliche Bauten u. dgl.), end-
lich alle Aenderungen des staatsrechtlichen Verhältnisses des
Neulandes zur Monarchie. In die Budgetgebarung greift die
paktierte Gesetzgebung noch dadurch ein, daß alle Budgetposten,
welche sich aus der gemeinsamen Regelung der obigen Angelegen-
heiten durch die österreichische und ungarische Legislative er-
geben, ebenfalls der Verhandlung und Beschlußfassung durch den
bosnischen Landtag entzogen sind . Obwohl nun auch der pak-
tierenden österreichisch-ungarischen Legislative keine allgemeine,
sondern nur eine sachlich bestimmt umgrenzte Kompetenz zu-
kommt, so steht es dennoch in der gemeinsamen Macht dieser
° Dahin gehören auch: die kommerziellen Angelegenheiten, Münzwesen
und Geldfuß, Erteilung von Bankprivilegien, Bestimmung des Maß- und
Wewichtssystems, und des Feingehaltes von Gold und Silber, die Normen
über Patente, Muster- und Markenschutz.
° Siehe $ 46 des bosn.-herzegow. Landesstatuts.