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lich der Souveränität als Essentiale des Staates und somit auch
des Bundesstaatsbegriffs, ist die Verneinung der staatsrechtlichen
Persönlichkeit E.-L.s Die tatsächlichen Verhältnisse werden so er-
klärt, daß der sogenannte elsaß-lothringische Landesfiskus eine
Fiktion sei. Dieser Landesfiskus sei nichts anderes, als die auch
in einem Einheitsstaate notwendige Teilung des Reichsfiskus in
einzelne Landeskassen. Er sei eine statio fisci des Reichsfis-
kus. Die tatsächlich statthabende Auseinandersetzungen seien
aufzufassen als eine rechnerische Manipulation, wie sie auch
zwischen Kassen eines Einheitsstaates stattfänden.
Uebersehen wir mit einem Blick diese Anzahl der staats-
rechtlichen Analysen, diese Fülle fein nuancierter Begriffe und
bedenken wir dabei, daß die Praxis keinem dieser theoretischen
Begriffe folgt, so werden wir die Richtigkeit des oben Gesagten
erkennen. Wir wollen davon absehen, eine Kritik all dieser An-
sichten zu geben, wollen vielmehr unsere Ansicht dartun, und
im Laufe der Darlegung den unserer Ansicht nach nicht zutref-
fenden Ansichten begegnen.
8 6.
1I. Unsere Ansicht.
Die Möglichkeiten, die wir bei der staatsrechtlichen Analyse
ins Auge zu fassen haben, die einer Subsumtion des gefundenen
Begriffs harren, sind ohne Zahl. Man muß es schon. als Ge-
winn betrachten, den Kreis extensiver Analyse durch negative
Formulierung nicht in Betracht kommender Begriffe zu be-
schränken, das nicht abzusehende Material der möglichen Be-
grife auf ein Minimum beachtenswerter Erscheinungsformen
zu reduzieren. Wir gehen demgemäß aus von der Betrachtung
auszuscheidender Begriffe, um schließlich die von uns als erheb-
lich erachteten Tatsachen der positiven Formulierung zugrunde
zu legen.