Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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lich der Souveränität als Essentiale des Staates und somit auch 
des Bundesstaatsbegriffs, ist die Verneinung der staatsrechtlichen 
Persönlichkeit E.-L.s Die tatsächlichen Verhältnisse werden so er- 
klärt, daß der sogenannte elsaß-lothringische Landesfiskus eine 
Fiktion sei. Dieser Landesfiskus sei nichts anderes, als die auch 
in einem Einheitsstaate notwendige Teilung des Reichsfiskus in 
einzelne Landeskassen. Er sei eine statio fisci des Reichsfis- 
kus. Die tatsächlich statthabende Auseinandersetzungen seien 
aufzufassen als eine rechnerische Manipulation, wie sie auch 
zwischen Kassen eines Einheitsstaates stattfänden. 
Uebersehen wir mit einem Blick diese Anzahl der staats- 
rechtlichen Analysen, diese Fülle fein nuancierter Begriffe und 
bedenken wir dabei, daß die Praxis keinem dieser theoretischen 
Begriffe folgt, so werden wir die Richtigkeit des oben Gesagten 
erkennen. Wir wollen davon absehen, eine Kritik all dieser An- 
sichten zu geben, wollen vielmehr unsere Ansicht dartun, und 
im Laufe der Darlegung den unserer Ansicht nach nicht zutref- 
fenden Ansichten begegnen. 
8 6. 
1I. Unsere Ansicht. 
Die Möglichkeiten, die wir bei der staatsrechtlichen Analyse 
ins Auge zu fassen haben, die einer Subsumtion des gefundenen 
Begriffs harren, sind ohne Zahl. Man muß es schon. als Ge- 
winn betrachten, den Kreis extensiver Analyse durch negative 
Formulierung nicht in Betracht kommender Begriffe zu be- 
schränken, das nicht abzusehende Material der möglichen Be- 
grife auf ein Minimum beachtenswerter Erscheinungsformen 
zu reduzieren. Wir gehen demgemäß aus von der Betrachtung 
auszuscheidender Begriffe, um schließlich die von uns als erheb- 
lich erachteten Tatsachen der positiven Formulierung zugrunde 
zu legen.
	        
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