Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ist. Aber die Regelung eines Notverordnungsrechts war über- 
flüssig, da der Monarch in jedem Zeitpunkte in der Lage ist, 
die ganze Verfassung und demgemäß auch einzelne Teile der- 
selben wieder aufzuheben. Gebunden ist der Monarch durch die 
bosnische Verfassung nur hinsichtlich der Exekutive, hinsichtlich 
der Behandlung der Einzelfälle. Daraus erklärt sich auch, warum 
das bosnische Landesstatut gerade nur für das Budget eine Art 
Notverordnungsrecht eingerichtet hat®. Denn die Festsetzung 
des Budgets ist ja kein Akt materieller Gesetzgebung, sondern 
seiner Natur nach ein Akt der Exekutive, der Verwaltung. Hier 
soll die Regierung — unter der stillschweigenden Voraussetzung 
des Weiterbestandes der gegebenen Verfassung — kein freies 
Verfügungsrecht haben. Denn ein solches würde indirekt auf 
dem Wege einzelner Budgetbestiminungen die Außerkraftsetzung 
von Gesetzen ermöglichen. 
Daß dem Monarchen, dem Reichsfinanzministerium, sowie 
den ihm unterstehenden bosnischen Behörden ein abgeleitetes, 
auf gesetzlicher Ermächtigung beruhendes Verordnungsrecht zu- 
kommt, ist selbstverständlich. 
Die vorstehende Betrachtung des für Bosnien-Herzegowina 
bestehenden (sesetzgebungsapparates führt zu gewichtigen Schlüs- 
sen: Der Gesetzgebung unter Mitwirkung des bosnischen Land- 
tages ist nur ein bestimmter, nicht überschreitbarer Kreis innerer 
Angelegenheiten zugewiesen. Die großen Belange des Landes, 
die Grundlagen seiner Rechtsordnung, der staatsrechtlichen Stel- 
lung seiner Bürger, der Behördenorganisation, die Bedingungen 
88 48 des Landesstatuts ordnet an: ... „Wenn ... solche unvorher- 
gesehene dringende Bedürfnisse zu einer Zeit auftreten, in welcher der 
Landtag nicht versammelt ist, so können die hiefür erforderlichen Mittel 
nach Einholung der Zustimmung der Regierungen der beiden Staaten der 
Monarchie über Antrag der Landesregierung im Wege einer Allerhöchst 
sanktionierten Verordnung bewilligt werden, jedoch mit der Verpflichtung, 
dem Landtage gleich bei seiner nächsten Einberufung behufs nachträglicher 
Genehmigung die Gründe und Erfolge dieser Verfügung bekanntzugeben.*
	        
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