Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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österreichischen und ungarischen Parlaments eine Legitimation 
zur Vertretung der Sonderinteressen Bosnien-Herzegowinas kaum 
zugeschrieben werden kann. Die bezügliche Kompetenz der Dele- 
gationen ließe sich nur dann begründen, wenn man die ganze 
sogenannte bosnische Verfassung als einen integrierenden Be- 
standteil der auf die gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie 
bezüglichen Rechtsordnung auffassen wollte. 
Dem Budgetrecht des bosnischen Landtages fehlt die 
Bedeutung eines Machtmittels des Parlaments, um seine regel- 
mäßige Einberufung zu erzwingen und seinen Willen in anderen 
als bloßen Budgetfragen der Regierung gegenüber zur Geltung 
zu bringen. Denn abgesehen davon, daß bei der Regelung der 
Budgetfunktionen des Landtages das Pflichtimoment für denselben 
besonders stark hervortritt ’, sind gerade die für die Regierung 
wichtigsten Budgetposten von jeder Verhandlung und Be- 
schlußfassung des Landtages ausgeschlossen und als Zwangsposten 
des Budgets erklärt !°. Ja noch mehr. Der Nichterledigung des 
Jahresvoranschlages ist durch die Bestimmung des 8& 44 des 
Landesstatuts jede politische Bedeutung genommen, da hierdurch 
bestimmt wird, daß das letztbeschlossene Budget so lange auch 
für die folgenden Jahre in Kraft zu bleiben hat, bis ein neuer 
Voranschlag ordnungsmäßig erledigt wurde. 
® Siehe die Fassung des & 44 des Landesstatuts und die Weschäftsord- 
nung für den Landtag, welche dem vom Monarchen ernannten und in Eid 
und Pflicht genommenen Landtags-Präsidenten eine ungewöhnlich weit- 
gehende Disziplinargewalt einräumt. 
10 Nach den 88 45 und 47 des Landesstatuts sind sämtliche von der Re- 
gierung in das Landesbudget eingestellten Posten. welche die durch Oester- 
reich und Ungarn im gemeinsamen Einvernehmen geregelten Angelegen- 
heiten betreffen, sowie die Kosten für das Heereswesen von der Behandlung 
und Beschlußfassung im Landtage ausgenommmen. Jene Budgetposten aber, 
welche sich auf den Landesschuldendienst, auf die Erzielung der Steuer- 
eingänge und die Staatsbetriebe beziehen, müssen in den Voranschlag 
in solche Höhe eingesetzt werden, daß dadurch der volle Erfolg der finan- 
ziellen Gebarung gesichert wird. 
 
	        
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